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Zweifelhaft ist, ob es zur Umstellung der Verkündung vom Papier-BGBl auf ein offizielles elektronisches Bundesgesetzblatt wirklich einer Grundgesetzänderung bedarf. Denn Verfassungstexte sind darauf angelegt, gesellschaftliche Entwicklungen und Auffassungen durch neue Interpretationen zu ermöglichen. Das gilt auch für den Begriff „Blatt“ im Grundgesetz. Nach jahrelangen Diskussionen über die verfassungsrechtliche Auslegung des Begriffs „Bundesgesetzblatt“ ist allerdings eine – zumindest klarstellende – neue Definition im Grundgesetz wünschenswert, um den Vorwurf, wichtige Gesetze seien ohne verfassungsrechtliche Grundlage „falsch“ oder unwirksam verkündet worden, auszuschließen.
Demgegenüber existiert bereits seit 2002 für die meisten untergesetzlichen Normen ein Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan der deutschen Bundesbehörden, nämlich der elektronische Bundesanzeiger, auf den mehr und mehr Aufgaben des (Papier-) Bundesanzeigers übertragen wurden und der seit 2012 als „Bundesanzeiger“ von wenigen Ausnahmefällen abgesehen ausschließlich digital unter www. bundesanzeiger.de aufzurufen ist.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen, unterer anderem das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung, bedurften keiner Verfassungsänderung. Außerdem sind von der amtlichen Verkündung im digitalen Bundesanzeiger Gesetze oder Verordnungen ausgenommen, soweit sie für das – eben bisher nur als Papierausgabe verbindliche – Bundesgesetzblatt vorgesehen sind.
Mittlerweile haben auch mehrere Bundesländer die Möglichkeit der Gesetzesverkündung auf elektronischen Plattformen geschaffen, etwa Brandenburg mit dem „Gesetz über die elektronische Ausfertigung und Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes Brandenburg“ vom 18. Dezember 2009. Ähnliches gilt für das Saarland, Bremen und für das Land Hessen.
Auch auf europäischer Ebene wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216/2013 des Rates vom 7. März 2013 über die elektronische Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union das Amtsblatt elektronisch veröffentlicht. Um Echtheit, Unverfälschtheit und Unveränderlichkeit zu gewährleisten, ist die Veröffentlichung noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ein Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, künftig ein qualifiziertes elektronisches Dienstsiegel ausreichen zu lassen und generell die Authentifizierungsinstrumente an die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anzupassen.
Ausblick
Wenn die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz verlautbaren lässt, erst in drei Jahren – also erst in der nächsten Legislaturperiode – solle das erste Gesetz elektronisch verkündet werden, dann erscheint der Vorbereitungszeitraum recht lang. Allerdings bedarf eine elektronische Gesetzesverkündung einer noch zu schaffenden, zuverlässigen und maximal gegen IT-Sicherheitsrisiken abgesicherten Plattform. Der Zugang ist zudem barrierefrei zu gestalten und die Kostenfrage – auch mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH – zu klären. Helfen können dabei sicherlich die Erfahrungen mit dem elektronischen Bundesanzeiger und den elektronischen Verkündungsplattformen der Länder. Schließlich ist zu entscheiden, ob lediglich die Verkündung des Gesetzes oder auch die vorherigen Schritte – etwa die Ausfertigung durch den Bundespräsidenten – in einem Zuge zu digitalisieren sind oder hier zunächst noch ein Medienbruch in Kauf zu nehmen ist.
Die Chancen eines elektronischen „Gesetzgebungsworkflows“ reichen über die dann amtliche elektronische Verkündung hinaus. Bisher werden Stammgesetze und Änderungsgesetze verkündet. Die Konsolidierung eines geänderten Textes zum Zwecke der Normendokumentation – also die Einarbeitung der Änderung in den Ausgangsgesetzestext – nahm bisher nicht an der verbindlichen Wirkung der Normenverkündung teil. Hier wäre es vorstellbar, künftig konsolidierte Gesetzestexte elektronisch (mit-) zu verkünden.
Insgesamt überwiegen jedenfalls die Chancen und Vorteile einer elektronischen Verkündung deutlich gegenüber eventuellen Risiken. Deshalb ist der Bundesregierung dringend anzuraten, beschleunigt das nun begonnene Projekt abzuschließen.
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