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beBPo für Behörden
Das als sicherer Übermittlungsweg im eJustice-Gesetz verankerte beBPo kann – anders als dies beim beA der Fall ist – unterschiedlich realisiert werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Näher spezifiziert wurden Teile der Neuregelungen ab 1.1.2018 in der am 24.11.2017 verabschiedeten elektronischen Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Im Wesentlichen handelt es sich bei den Neuregelungen um die
--> Verpflichtung zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweges gemäß eJustice-Gesetz,
--> um die Zustellung gegen ein elektronisches Empfangsbekenntnis und
--> Übermittlung von strukturierten Daten.
Ab dem 1. Januar 2018 sind „Behörden“ aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen. Aufgrund der Regelungen zum eEB ist dazu die Eröffnung eines De-Mail-Kontos oder eines beBPo zwingend erforderlich! Die Justiz empfiehlt den Übermittlungsweg beBPo, da dieser allen Anforderungen im eRV entspricht und aufgrund der Integration im EGVP-Verbundsystem auch weitere Kommunikationspartner über diesen Kanal einbezogen werden können.
Betroffen sind von den Regelungen Behörden, Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts sowie weitere Personen, Berufsgruppen und Organisationen, bei denen von einem erhöhten Zuverlässigkeitsbedarf ausgegangen werden kann. Zu nennen sind hier etwa Sparkassen, kassenärztliche Vereinigungen, Berufsgenossenschaften, Steuerberater etc.
Das elektronische Empfangsbekenntnis
Bei Schriftverkehr, für den die Justiz ein Empfangsbekenntnis fordert, muss ab dem 1. Januar von den Gerichten ein strukturierter elektronischer Datensatz im XML-Format zusätzlich zur Verfügung gestellt werden, der nur in strukturierter maschinenlesbarer Form an das Gericht übermittelt werden darf. Schriftverkehr mit elektronischem Empfangsbekenntnis (eEB) darf von den Gerichten dann nur über die Übermittlungswege beBPo oder De-Mail erfolgen. Sofern die Rücksendung nicht in der Sende- und Empfangssoftware umgesetzt ist, kann diese über eine von der Justiz zur Verfügung gestellte Web-Anwendung erfolgen.
Gemäß ERVV sind ab dem 1. Januar bei der Übermittlung elektronischer Dokumente grundsätzlich bestimmte Metadaten als strukturierte Datensätze beizufügen. Auf www.justiz.de macht die Bundesregierung die Definitions- oder Schemadateien der strukturierten XML-Datensätze bekannt. Mindestens enthalten sein sollen:
--> Bezeichnung des Gerichts,
--> sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,
--> Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligte,
--> Angabe des Verfahrensgegenstandes,
--> sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.
Sofern die Übermittlung der Strukturdaten im XML-Format nicht über die Sende- und Empfangssoftware erfolgt, können auch diese Daten über eine von der Justiz zur Verfügung gestellte Webanwendung bereitgestellt werden.
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