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Besonderheiten
Aufgrund der Neuregelungen im eRV gibt es für Behörden Bereitstellungspflichten von Übermittlungswegen, wobei die Kommunikation mit Verfahrensbeteiligten in Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren für Behörden zusätzlich Besonderheiten aufweist. Für den Empfang von Gerichtskommunikation, für die ein eEB gefordert wird, ist die Bereitstellung eines beBPo ODER De-Mail verpflichtend.
Sofern Behörden auch mit Verfahrensbeteiligten in Straf- und Ordnungswidrigkeiten kommunizieren, ist für Behörden die Bereitstellung eines beBPo UND De-Mail verpflichtend. Darüber hinaus sind weitere Kommunikationswege möglich.
Was heißt das für Behörden?
Die technischen Komponenten zur Realisierung eines beBPo sind in der Verwaltung vorhanden. Als Sende- und Empfangssoftware stehen unterschiedliche Möglichkeiten auf Basis von Anwendungen des IT-Planungsrates zur Verfügung. Eine OSCI-Infrastruktur wird von allen Bundesländern und vom Bund betrieben und kann von der Kernverwaltung natürlich auch für den elektronischen Rechtsverkehr genutzt werden.
Der Aufbau eines SAFE-konformen Verzeichnisdienstes, der für die eindeutige Identifizierung von Postfächern benötigt wird, aber auch dazu dient, dass Postfächer gefunden und adressiert werden können, ist ebenfalls über Anwendungen des IT-Planungsrates realisierbar.
Die Einbindung in die EGVP-Instruktur von beBPo-Verzeichnisdiensten wird von der AG IT-Standards der Bund-Länder-Kommission Justiz koordiniert. Es ist aber auch möglich, den Verzeichnisdienst der Justiz zu nutzen.
Organisatorische Voraussetzungen betreffen vor allem den eindeutigen Herkunftsnachweis, der über zwei Mittel herbeigeführt wird: Im Verzeichnisdienst wird ein beBPo als solches gekennzeichnet. Darüber hinaus benötigt ein beBPo eine Transportsignatur. Für diese reicht eine fortgeschrittene Systemsignatur, die allerdings von einem bestimmten Ausstellerzertifikat abstammen muss.
Last but not least erfolgt die Identifizierung und Registrierung durch eine beBPo-Prüfstelle, die dann auch das Postfach zur Verwendung freischaltet.
Aus EGVP mach beBPo
Behörden müssen kein neues Postfach einrichten, sofern sie bereits über ein EGVP-Postfach verfügen. Das EGVP-Postfach kann mit wenigen Schritten in ein beBPo umgewandelt werden:
--> Einbinden des fortgeschrittenen Signaturzertifikats für den beBPo-Herkunftsnachweis,
--> Prüfung der Identität und Zuordnung der EGVP-Rolle beBPo durch die zuständige Prüfstelle,
--> Dokumentation, wer zugangsberechtigt ist, wann das Zertifikat und das Zertifikatspasswort zur Verfügung gestellt wurden und wann die Zugangsberechtigung aufgehoben wurde.
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