Niedersachsen Datenschützer warnt vor zu weitreichenden Polizeibefugnissen

Von Stephan Augsten 2 min Lesedauer

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen sieht die geplante Novelle des Polizeigesetzes in seinem Bundesland kritisch. Vor allem die vorgesehenen KI-gestützten Überwachungsmaßnahmen gehen Denis Lehmkemper zu weit. Er bezweifelt, dass alle Regelungen verfassungskonform sind.

Kritisch sieht Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz, u.a. den in der Polizeigesetznovellierung Niedersachsens vorgesehenen KI-Einsatz bei der Videoüberwachung.(© Fox_Dsign - stock.adobe.com / KI-generiert)
Kritisch sieht Denis Lehmkemper, Landesbeauftragter für den Datenschutz, u.a. den in der Polizeigesetznovellierung Niedersachsens vorgesehenen KI-Einsatz bei der Videoüberwachung.
(© Fox_Dsign - stock.adobe.com / KI-generiert)

Die Erweiterung polizeilicher Befugnisse ist das eine, die Wahrung von Grundrechten das andere. Bei der geplanten Novelle des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG) sieht der Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Denis Lehmkemper dieses Gleichgewicht in Gefahr. Im Rahmen einer Anhörung im Niedersächsischen Landtag äußerte er erhebliche datenschutzrechtliche Bedenken gegen mehrere vorgesehene Maßnahmen.

„Es ist wichtig, angesichts der Dynamik technischer Entwicklungen und aktueller Bedrohungsszenarien die gesetzlichen Regelungen für polizeiliche Befugnisse anzupassen“, räumte Lehmkemper ein. Allerdings müssten dabei die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger stets im Blick behalten werden. „Daran, dass das im aktuellen Entwurf gelungen ist, habe ich Zweifel und sorge mich daher um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Menschen an ihrer Sicherheit und ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.“

Gratwanderung beim Einsatz von KI

Besonders kritisch bewertet die Datenschutzbehörde die geplanten Regelungen zu automatisierten, KI-gestützten Verfahren. Als besonders eingriffsintensiv bezeichnete Lehmkemper die vorgesehene intelligente Videoüberwachung, die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung, den nachträglichen biometrischen Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten sowie die automatisierte Datenanalyse. Der anscheinend beabsichtigte Einsatz von KI-Systemen bewege sich „auf der kritischen Grenze zwischen verbotenen KI-Praktiken und Hochrisiko-KI-Systemen“, warnte der Datenschutzbeauftragte.

Dabei müssten die europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben vollständig erfüllt werden, insbesondere die bereits in Teilen anwendbare EU-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz sowie die sogenannte KI-Richtlinie der EU. Diese regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem bei der Gefahrenabwehr durch Polizeibehörden. Die EU-KI-Verordnung verbietet biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum grundsätzlich, lässt sie für Polizeibehörden aber unter engen Voraussetzungen zu – etwa bei der Suche nach Vermissten oder zur Terrorabwehr.

Paradigmenwechsel in der Datenverarbeitung

Das Zusammenführen und Analysieren personenbezogener Daten aus verschiedenen Quellen mittels automatisierter Systeme stellt laut der Pressemeldung des niedersächsischen Landesdatenschutzbeauftragten einen Paradigmenwechsel in der polizeilichen Datenverarbeitung dar. Lehmkemper fordert unabhängig davon, welches Software-System zum Einsatz kommen soll, eine klare Begrenzung auf anlassbezogene Analysen, kürzere Speicherfristen, umfassende Betroffenenrechte und eine eindeutige Definition des KI-Einsatzes im Sinne der KI-Verordnung.

Nicht alle Änderungen im Gesetzentwurf sieht die Datenschutzbehörde kritisch. Ausdrücklich begrüßt der LfD etwa, dass künftig Datenverarbeitungen wie der Einsatz sogenannter stiller SMS und die Datenübermittlung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung erfolgen sollen.

Seinen Aufruf richtete Lehmkemper direkt an die involvierten Politiker: „Ich appelliere an die Abgeordneten, die Grundrechte und den Datenschutz bei der Wahl der Mittel stets im Blick zu behalten und so das Gesetz nicht von Anfang an mit Rechtsunsicherheit und Makeln zu belasten.“ Es bestehe die Gefahr, dass die Regelungen aufgrund ihrer Eingriffstiefe einer verfassungsrechtlichen Bewertung nicht standhalten.

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