Definitionen Was ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz?
Strafbare Inhalte wie beispielsweise sogenannte Hasskriminalität (u.a. rassistische und sexistische Diskriminierung) sind ein großes Problem im Internet, insbesondere in sozialen Medien. Das im Jahr 2017 verabschiedete Netzwerkdurchsetzungsgesetz bietet einen neuen gesetzlichen Rahmen, um solcherlei Straftaten im Internet zu ahnden.
Anbieter zum Thema

Das sogenannte Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (auch als „Netz-DG“ oder „DSGVO“ bezeichnet) ist ein Bundesgesetz, das am 1. Oktober 2017 in Kraft trat. Seit dem 1. Januar 2018 müssen Unternehmen die Forderungen des DSVGO aktiv umsetzen.
Bereits im Jahr 2015 wurde vom Bundesjustizministerium eine Arbeitsgruppe gegründet, die sich mit strafbaren Inhalten im Internet beschäftigte. Die von manchen sozialen Netzwerken abgegebenen Selbstverpflichtungen wurden als nicht ausreichend angesehen, um Hasskriminalität effektiv zu verhindern.
Tatsächlich ergab eine Studie aus dem Jahr 2017, das in manchen sozialen Netzwerken nach Abgabe der Selbstverpflichtungen lediglich einstellige Prozentzahlen strafbarer Inhalte gelöscht wurden.
Inhalt des Gesetzes
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zwingt kommerzielle soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen Nutzern dazu, Beschwerden von Nutzern über Hassrede schnellstmöglich zu überprüfen. Wenn dieser offensichtlich rechtswidrig ist, muss der Inhalt innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden. Verstößt ein Unternehmen gegen die Vorgaben des DSGVO, können Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro fällig werden.
Eine weitere Nivellierung betrifft die Herausgabe von Stammdaten, die durch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vereinfacht wird: So können beispielsweise Personen, wenn sie im Internet beleidigt werden, die Herausgabe von Daten der beleidigenden Person fordern, um von dieser etwa eine Unterlassungserklärung zu fordern.
Unternehmen, bei denen in einem Jahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte eingehen, müssen einen Rechenschaftsbericht auf ihrer Internetseite sowie im Bundesanzeiger veröffentlichen. In diesem muss dargelegt werden, wie mit den eingehenden Beschwerden umgegangen wird. Darüber hinaus muss von jedem sozialen Netzwerk ein Zustellungsbevollmächtigter ernannt werden.
An diese Person können sich sowohl Bürger als auch Justiz und Bußgeldbehörden bezüglich Anfragen und Beschwerden melden. Das Bundesamt für Justiz überwacht, ob der Zustellungsbevollmächtigte innerhalb von 48 Stunden auf Anfragen reagiert, und kann bei Verstößen Bußgelder verhängen.
(ID:45639892)