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Elektronische Unterschrift
Vor der Übersendung ist allerdings noch die Entscheidung zu treffen, ob die zu übersendenden Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer fortgeschrittenen oder überhaupt keiner Signatur versehen werden sollen. Welche der drei Möglichkeiten auszuwählen ist, ergibt sich aus den entsprechenden Verordnungen. Grundsätzlich gilt, dass für bestimmte Schriftsätze eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist. Hierzu muss ein Kartenlesegerät an das EGVP angeschlossen werden und eine Signaturkarte mit qualifizierter elektronischer Signatur vorhanden sein.
Der Signaturvorgang als solches ist denkbar einfach und mit dem Geldabheben am Bankautomaten oder dem Bezahlen an der Kasse mit EC-Karte und Geheimnummer vergleichbar. Die Signaturkarte wird in das Lesegerät gesteckt und nach entsprechender Aufforderung die sechsstellige Signatur-Pin eingegeben. Mehr ist für die elektronische Unterschrift nicht notwendig. Die elektronischen Unterschriften werden auf ihrem Weg zum Adressaten automatisiert auf ihre Gültigkeit überprüft. Wird eine Signatur vom Trust-Center nicht als gültig bestätigt, erfolgt eine entsprechende Kennzeichnung der Nachricht.
Resümee
Mit dem EGVP wurde bundesweit die erste flächendeckende rechtsverbindliche Kommunikation mit Gerichten eingeführt, wobei alle Beteiligten Neuland betreten haben. Rückblickend auf inzwischen fast eine Millionen Transaktionen hat sich das EGVP in kurzer Zeit etabliert und wird auch weiter an Bedeutung gewinnen.
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