Pädagogik Paradox Rückkanalverbot für die Schulen Baden-Württembergs

Redakteur: Manfred Klein

Im Ländle dürfen Lehrer die Schülerfrage „Haben wir morgen Sport in der Halle oder auf dem Platz?“ nicht mehr beantworten – zumindest wenn die Frage via Facebook, Twitter & Co. gestellt wurde. Denn eine „Handreichung“ des baden-württembergischen Kultusministeriums verbietet nun den Einsatz von Sozialen Netzen in weiten Bereichen.

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Als Unterrichtsgegenstand sind Soziale Netzwerke noch zugelassen
Als Unterrichtsgegenstand sind Soziale Netzwerke noch zugelassen
(Foto: auremar -Fotolia.com)

Hintergrund: Hinsichtlich der Nutzung Sozialer Netzwerke wie Facebook oder Twitter in Schule und Unterricht herrschte bislang weitgehende Unklarheit: Darf ich Facebook zur Kommunikation mit Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern nutzen? Dürfen sich schulische Lern- und Arbeitsgruppen über Soziale Netzwerke austauschen? Darf ich mich mittels der Chatfunktion von Google im Kollegium über dienstliche Belange austauschen? Eine jetzt herausgegebene Handreichung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport schafft Klarheit“, heißt es auf dem MediaCulture-Blog des Internetportal für Medienpädagogik, Medienbildung und Medienkultur des Landes Baden-Württemberg.

Die Redakteure des Blogs weiter: „Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Verwendung von Sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten. Hierunter fällt jegliche dienstlichen Zwecken dienende Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften untereinander, ferner das (Zwischen-)Speichern von personenbezogenen Daten jeder Art auf Sozialen Netzwerken.“

Auch sonst gibt sich die „Handreichung“ pädagogisch streng.

So heißt es dort: „Aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist die Verwendung von Sozialen Netzwerken für die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten generell verboten. Hierunter fällt jegliche dienstlichen Zwecken dienende Kommunikation zwischen Schülern und Lehrkräften sowie zwischen Lehrkräften untereinander, ferner das (Zwischen-)Speichern von personenbezogenen Daten jeder Art auf Sozialen Netzwerken.“

„Im Rahmen des Unterrichts dürfen Soziale Netzwerke jedoch dazu genutzt werden, um Funktionsweise, Vorteile, Nachteile, Risiken usw. pädagogisch aufzuarbeiten.“

„Die Nutzung von Sozialen Netzwerken ist heutzutage unter Schülerinnen und Schülern sehr weit verbreitet. Zu den Sozialen Netzwerken zählen Produkte wie Face-book, Google+, Studi VZ aber auch Twitter. Diese Plattformen bieten sicherlich eine ganze Reihe von neuen, einfachen Möglichkeiten des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit - auch für Lehrerkräfte. Daher ist es nachvollziehbar, dass beinahe die gesamte Kommunikation von Jugendlichen über Soziale Netzwerke abgewickelt wird. So werden neben Kurznachrichten und Chatfunktionen diverse Informationen in Blogs, Foren oder Gruppen ausgetauscht. Und auch in der Lehrerschaft ist ein zunehmendes Interesse an der Nutzung Sozialer Netzwerke zu erkennen.“

Leider seien die korrespondierenden rechtlichen Aspekte bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken jedoch sehr komplex, gleichzeitig müssen die Schulen als staatliche Einrichtungen die gesetzlichen Rahmenbedingungen einhalten, auch das Landesdatenschutzgesetz beachten. Dieses Dokument soll eine erste Orientierung für die Verwendung von Sozialen Netzwerken an Schulen bieten.“

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