Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinien Per Mausklick gründen

Von Natalie Ziebolz

Angehende Gründer sind von ihrem neue Unternehmen künftig nur noch ein paar Klicks entfernt. Zumindest wenn es nach der EU geht: Mit den Digitalisierungsrichtlinien sollen die Mitgliedsstaaten digitale Verfahren im Gesellschaftsrecht verankern. In Deutschland geschieht dies mit dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinien, das nun nochmal nachgebessert wurde.

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Die Bundesregierung will die Möglichkeiten für Online-Unternehmensgründungen ausweiten
Die Bundesregierung will die Möglichkeiten für Online-Unternehmensgründungen ausweiten
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Das europäische Parlament und der Rat setzen im Gesellschaftsrecht verstärkt auf digitale Werkzeuge und Verfahren. Bis zum 1. August 2021 sollten die Mitgliedsstaaten daher die sogenannten Digitalisierungsrichtlinien umsetzen. Hierzulande wurde dafür das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinien (DiRUG) erarbeitet. Dieses ermöglicht Online-Gründungen von GmbHs – vorausgesetzt, es handelt sich um eine Bargründung. Das heißt, die Gründer müssen das Stammkapital, um diese Option zu nutzen, in Form von Geld aufbringen.

Gleichzeitig erleichtert das DiRUG die notarielle Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen. Bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften beziehungsweise deren Zweigniederlassungen kann demnach auf die persönliche Anwesenheit beim Notar verzichtet werden. Stattdessen können die Beteiligten den Prozess via Videokonferenz abwickeln.

Damit hat Deutschland die Minimalanforderungen der EU erfüllt. Für die Umsetzung wurde dennoch eine Option zur Fristverlängerung in Anspruch genommen. Das DiRUG tritt daher erst am 1. August diesen Jahres in Kraft.

Erweiterung der Regelungen geplant

Die zusätzliche Zeit hat das Justizministerium genutzt und nun eine Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die Vorschriften erweitert werden sollen. Wird dieser vom Bundestag angenommen, sind GmbH-Gründungen ab 1. August auch dann online möglich, wenn es sich um eine Sachgründung handelt und das Kapital in Form von Gegenständen erbracht wird – zumindest wenn deren Übertragung nicht beurkundungspflichtig ist. Auch Kapitalerhöhungen beziehungsweise -herabsetzungen sowie satzungsändernde Beschlüsse können dann online abgewickelt werden.

Darüber hinaus sieht der Entwurf vor, die Einschränkungen bei der Online-Beglaubigung von Handelsregisteranmeldungen aufzuheben. Die Option würde dann nicht nur allen Rechtsträgern zur Verfügung stehen, sondern auch für Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister gelten.

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