Bundesrat Länder fordern weitreichende Nachbesserungen bei KRITIS-Dachgesetz

Von Johannes Kapfer 6 min Lesedauer

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Der Bundesrat hat am 6. März 2026 dem Gesetz zur Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen zugestimmt. In einer begleitenden Entschließung üben die Länder jedoch Kritik an zentralen Regelungen und fordern die Bundesregierung zu zeitnahen Nachbesserungen auf.

Moderne Güterzüge sind mehrere hundert Meter lang und transportieren durchschnittlich rund 3.000 Tonnen an Wirtschaftsgütern. Damit stehen sie unter besonderem Schutzbedarf. Dieser soll laut KRITIS-Dachgesetz Ländersache sein.(Bild: ©  Joel Wüstehube - stock.adobe.com)
Moderne Güterzüge sind mehrere hundert Meter lang und transportieren durchschnittlich rund 3.000 Tonnen an Wirtschaftsgütern. Damit stehen sie unter besonderem Schutzbedarf. Dieser soll laut KRITIS-Dachgesetz Ländersache sein.
(Bild: © Joel Wüstehube - stock.adobe.com)

In seiner 1062. Sitzung gab der Bundesrat am vergangenen Freitag grünes Licht für das KRITIS-Dachgesetz, welches die EU-Richtlinie 2022/2557 umsetzen und die physische Sicherheit kritischer Infrastruktur in Deutschland verbessern soll. Das vom Bundestag bereits am 29. Januar 2026 verabschiedete Gesetz bedurfte gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes der Zustimmung der Länderkammer.

Trotz der Zustimmung haben die Länder in einer umfangreichen Entschließung grundlegende Bedenken zu mehreren Regelungen des Gesetzes formuliert. Die Kritikpunkte betreffen insbesondere die Zuständigkeitsregelungen im Eisenbahnsektor, die festgelegten Schwellenwerte für kritische Infrastrukturen sowie die praktische Umsetzbarkeit der Länderöffnungsklausel.

Streitpunkt Schwellenwert – ländliche Regionen benachteiligt

Ein zentraler Kritikpunkt der Länder betrifft die im Gesetz festgelegte Schwelle von 500.000 versorgten Einwohnern. Der Bundesrat bedauert ausdrücklich, dass seine Forderung nach einer Absenkung auf 150.000 Einwohner nicht berücksichtigt wurde. Nach Ansicht der Länder bleiben durch den hohen Schwellenwert „zahlreiche essentielle Infrastrukturen, insbesondere in den ländlichen Räumen, weiterhin nicht erfasst“.

Zwar räumt das Gesetz den Ländern durch eine neu eingefügte Öffnungsklausel (§ 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 7 KRITIS-DachG) die Möglichkeit ein, zusätzliche kritische Anlagen zu identifizieren. Der Bundesrat bemängelt jedoch, dass völlig unklar sei, wie diese Option praktisch umgesetzt werden könne, da zunächst das Bundesinnenministerium per Rechtsverordnung die Bewertungskriterien und das Verfahren festlegen müsse.

Landesgrenzen versus Verbundsysteme

Besonders kritisch sieht der Bundesrat die Möglichkeit zu abweichenden Landesregelungen im Energiebereich. Diese stehe „in einem Spannungsverhältnis zur systemisch bundesweit organisierten und physikalisch vernetzten Struktur der Energieversorgung“, heißt es in der Entschließung.

Strom- und Gasnetze seien als Verbundsysteme ausgestaltet, deren Stabilität nicht an Landesgrenzen halte. Die Einstufung einzelner Anlagen als kritisch entfalte aus diesem Grund regelmäßig Auswirkungen über das jeweilige Landesgebiet hinaus. Der Bundesrat fordert daher eine frühzeitige Abstimmung zwischen Bund und Ländern bei der Festlegung der maßgeblichen Kriterien. Nur durch bundeseinheitlich abgestimmte Maßstäbe lasse sich ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten und der Systemstabilität Rechnung tragen. Andernfalls bestehe die Gefahr divergierender Schutzanforderungen in einem technisch nicht teilbaren Infrastruktursystem.

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