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Irrtümer über elektronische Signaturen
Die digitale Signatur ist grundsätzlich rechtsgültig und vor Gericht anerkannt. Im Lichte der eIDAS-Verordnung ist mit Dokumenten bzw. Dateien, die mit der fortgeschrittenen oder der qualifizierten elektronischen Signatur digital unterschrieben wurden, ein höherer Beweiswert verbunden, als mit der einfachen Signatur. Gemäß § 371a ZPO finden auf privaten elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist, dass der digitale Prüfbericht, der den elektronischen Signierverlauf zeigt, vorgelegt wird. Beim digitalen Unterzeichnen wichtiger Geschäftsdokumente und Verträge sollte deshalb mindestens auf die fortgeschrittene elektronische Signatur gesetzt werden und bei Dokumenten, die die Schriftform erfordern, unbedingt auf die QES. Öffentliche elektronische Dokumente von Behörden (§ 371a Abs. 3 ZPO) haben gemäß § 416 a ZPO in ausgedruckter Form die Beweiskraft öffentlicher Urkunden, wenn der Ausdruck mit Beglaubigungsvermerk versehen ist. Da es für private und geschäftliche elektronische Dokumente an einer entsprechenden Regelung in der Zivilprozessordnung fehlt, kommt dem Ausdruck eines elektronisch signierten Dokuments jedoch selbst in „beglaubigter“ Form keine entsprechende Beweiskraft zu. Solche Dokumente sind also nur in elektronischer Form rechtsgültig.
(© sebra - stock.adobe.com)
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