Ungehinderter Zugang zu Information und Kommunikation Einfach barrierefrei
Die Bereitstellung barrierefreier Online-Angebote bietet angesichts hoher Nutzerzahlen erhebliches Potenzial, und die neue Rechtslage schafft Klarheit über die Anforderungen. Was ist nun zu tun, und wie können zentrale eGovernment-Plattformen dabei helfen?
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10,2 Millionen Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2013 in Deutschland. Unter dem Stichwort „Barrierefreiheit“ soll ihnen trotz ihrer Behinderung die Teilhabe am politischen und kulturellen Leben, an der Arbeitswelt und in der Freizeit ermöglicht werden.
„Überdurchschnittlich stark im Web aktiv“
Dabei geht es nicht nur um Rampen statt Treppen und absenkbare Busse, denn eine Umfrage der Aktion Mensch hat ergeben, dass Menschen mit Behinderung auch überdurchschnittlich stark im Web aktiv sind. In der UN-Konvention ist der ungehinderte Zugang zu Information und Kommunikation – ausdrücklich auch über das Web – sogar als grundlegendes Menschenrecht definiert. Barrierefreiheit soll deshalb allen Menschen gleichermaßen die Möglichkeit geben, uneingeschränkt das Web zu nutzen.
Das betrifft nicht nur Menschen mit einer amtlich anerkannten Behinderung, sondern auch andere Nutzergruppen wie ältere Menschen, Menschen mit vorübergehender Behinderung nach Unfall oder Krankheit, Menschen, die unter Farbfehlsichtigkeit oder Farbenblindheit leiden, solche, die wenig Deutsch sprechen, kaum oder gar nicht lesen können. Gleiches gilt generell für Menschen, die in abgelegenen Gebieten wohnen und nur eine schlechte Internetverbindung haben oder ein Online-Angebot über ein mobiles Endgerät mit kleinem Bildschirm und möglicherweise langsamer Netzverbindung nutzen.
EU-Richtlinie
Im September 2018 ist die Frist für die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in nationales Recht abgelaufen. Auf die Öffentliche Verwaltung und bestimmte privatrechtlich organisierte Stellen kommen damit innerhalb bestimmter Fristen erweiterte Anforderungen zu.
Die neue EU-Richtlinie setzt die bestehenden nationalen Vorschriften nicht außer Kraft, sondern hat lediglich zum Ziel, die bereits existierenden, unterschiedlichen Vorschriften in den Mitgliedsstaaten zu vereinheitlichen.
Hinzu kommen einige Änderungen: Zum einen wurde der Kreis der betroffenen Stellen neben der klassischen Öffentlichen Verwaltung auf privatrechtlich organisierte Stellen, die „im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht-gewerblicher Art“ erfüllen – beispielsweise Sozialversicherungsträger, kommunale Aufgabenträger und Kultureinrichtung –, ausgedehnt.
Neu ist auch die Pflicht, eine Feedback-Funktion einzurichten, über die Nutzerinnen und Nutzer künftig Mängel in der Barrierefreiheit melden können sollten. Darüber hinaus müssen öffentliche Stellen online eine Erklärung zur Verfügung stellen, inwiefern ihre Websites und mobilen Anwendungen der Richtlinie entsprechen — oder warum nicht bzw. welche alternativen Zugänge angeboten werden.
Die betroffenen Stellen sollten die Herausforderung der Umsetzung nicht unterschätzen. Teilweise werden hunderte von Angeboten zu prüfen, zu bewerten und ggf. umzustellen sein.
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