Der Landkreis Altötting bietet ab sofort denjenigen, die beide Impfungen gegen das Coronavirus erhalten haben, die Möglichkeit einer digitalen Zertifizierung. Der digitale Impfnachweis ist eine datenschutzkonforme, digitale Abbildung des Impfstatus.
Ausstellung des ersten digitalen Corona-Impfzertifikats im Landratsamt Altötting: Altöttings Landrat Erwin Schneider (2. v. l.) mit dem AKDB-Vorstandsvorsitzenden Rudolf Schleyer (l.)
(Bild: Landratsamt Altötting)
In Deutschland dient als Nachweis für den Impfstatus das gelbe Impfbuch, das auch international anerkannt ist. Im Einzelfall funktioniert die Überprüfung des Impfstatus damit reibungslos. In einer Pandemie wird das Format jedoch an seine Grenzen stoßen: Beim Check-in am Flughafen oder am Stadioneingang würde eine Überprüfung des Impfbuches enorme Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem müssten Geimpfte ein zusätzliches Dokument mit sich führen.
Im Zeitalter der Digitalisierung liegt eine virtuelle Lösung auf der Hand, mit deren Hilfe eine sichere, digitale Abbildung des Impfstatus möglich wird. Mit innovativer Kryptografie und Blockchain-Technologie erleichtert ein neues digitales Impfzertifikat die Verwaltung des Impfstatus erheblich – sowohl für die geimpfte Person als auch im Falle einer Überprüfung durch Behörden oder andere Institutionen.
In Altötting ist dieser digitale Impfnachweis bereits im Einsatz. Nicht nur im herkömmlichen gelben Impfpass, sondern auch digital – in Form einer mit den erforderlichen Informationen bedruckten Scheck-Karte. Jeder Geimpfte kann seinen Impfnachweis, falls gewünscht, auf dem Handy speichern.
Diese Technologie stammt von der Kölner Firma Ubirch, die das digitale Zertifikat zusammen mit govdigital anbietet. Die govdigital eG, an der auch die AKDB (Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern) maßgeblich beteiligt ist, ist eine Genossenschaft von 15 IT-Dienstleistern der Länder und Kommunen sowie der Bundesdruckerei. Sie bietet mit ihrer Blockchain-Infrastruktur eine sichere und datenschutzfreundliche Speicherung auf deutschen Servern.
Altöttings Landrat suchte eine digitale Lösung
Voraussetzung für das digitale Zertifikat ist eine bestätigte Zweitimpfung, die in den nächsten Tagen und Wochen anlaufen wird. Ein Impfnachweis, gleich in welcher Form, wird also schon aufgrund der notwendigen Zweitimpfung immer wichtiger. Im Landkreis Altötting hatte Landrat Erwin Schneider bereits frühzeitig nach einer zeitgemäßen Lösung für seine Bürgerinnen und Bürger gesucht. Dass diese auch digital sein musste, lag für ihn auf der Hand. Als Mitglied des Verwaltungsrates war es für Schneider naheliegend, in dieser Sache auf die AKDB zuzugehen, die langjährige Erfahrung bei derartigen Projekten besitzt.
Wie funktioniert der digitale Impfnachweis?
Die erforderlichen personenbezogenen Daten und Impf-Informationen für den digitalen Impfnachweis werden vor Ort im Impfzentrum Altötting über ein Web-Formular aufgenommen. Aus den erfassten Daten wird ein anonymer Fingerabdruck generiert, kryptografisch signiert und von Ubirch als Nachweis in einer Blockchain der govdigital-Genossenschaft sowie vier weiteren Blockchains verankert. Die Daten selbst werden nicht übertragen. Damit ist die Lösung DSGVO-konform und entspricht höchsten Datenschutzanforderungen.
Die geimpfte Person erhält den Nachweis zur Impfung als schriftliches Dokument sowie codiert und digital lesbar in Form eines QR-Codes. In Altötting wird dafür eine mit den erforderlichen Informationen bedruckte Scheck-Karte genutzt. Der QR-Code befindet sich auf der Rückseite. Es kommen dafür auch andere Ausgabeformate infrage wie ein gedrucktes und/oder elektronisches PDF per eMail, ein Wallet-Pass, wie man ihn vom Reisen kennt, eine App oder ein Aufkleber für das gelbe Impfbuch. Entscheidend ist, dass nur die geimpfte Person über diesen QR-Code verfügt und nur sie entscheidet, wem sie ihn später zur Verifikation vorzeigt. Es gibt keinen zentralen Speicherort.
Die Dokumentation im Impfbuch soll durch den Digitalen Impfnachweis nicht ersetzt, sondern digital ergänzt werden. Auch eine Einbettung etwa in die Corona-Warn-App wäre möglich. Bei Bedarf kann durch den Digitalen Impfnachweis jederzeit gegenüber Dritten nachgewiesen werden, dass der Impfstatus unverfälscht ist. Dazu wird lediglich der QR-Code mit einer herkömmlichen Smartphone-Kamera gescannt. Die Verifikation kann demnach ohne weitere technische Voraussetzungen durchgeführt werden. Nach dem Scannen des QR-Codes öffnet sich eine Verifikationswebsite der govdigital. Dabei werden keine personenbezogenen oder Impfdaten an einen Server übertragen, denn die zur Verifikation erforderlichen Rechenoperationen werden innerhalb des Browsers durchgeführt.
Das System ist bereits erprobt durch das digitale Corona-Testzertifikat, das zum Nachweis von negativen PCR-Testergebnissen an den Flughäfen Frankfurt, Berlin, Hamburg und Düsseldorf im Einsatz ist.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.
Wie geht es weiter?
Es ist absehbar, dass zukünftig viele Staaten und Institutionen einen Impfnachweis oder den Nachweis über ein negatives Corona-Testergebnis verlangen werden. Sollten sich in dem Zusammenhang Erleichterungen der Corona-Einschränkungen für Geimpfte ergeben, was noch diskutiert wird, wäre ein fälschungssicherer Impfnachweis die Voraussetzung dafür. Und auch in anderen Bereichen des öffentlichen Lebens könnte dies die Rückkehr in eine Normalität beschleunigen.
Die Kosten für die Lösung hängt von der Einwohnerzahl des jeweiligen Landkreises ab. Kommunen, die Interesse an der Lösung haben, können sich für einen ersten Kontakt an die Firma Ubirch wenden.
Mehr rund ums Thema auf Healthcare Computing
Healthcare Computing – News, Hintergründe, Lösungen und rechtliche Grundlagen zur Digitalisierung im Gesundheitswesen. Für Krankenhaus, Arztpraxis, Wissenschaft und Forschung.