SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) Die neuen Corona-Regeln für Unternehmen
Zur sogenannten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gibt es nun endgültige Details. Wer muss ins Homeoffice? Welche Maßnahmen sind nötig, wenn Homeoffice nicht möglich ist? Darf es an der technischen Ausstattung scheitern? Welche Bußgelder drohen?
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Die Corona-Infektionszahlen sind immer noch zu hoch, daher haben Bund und Länder am 19. Januar 2021 weitere Verschärfungen beschlossen und den deutschlandweiten Lockdown zunächst bis Mitte Februar (14.02.2021) beschlossen. Außerdem „braucht es insbesondere am Arbeitsplatz zusätzliche Maßnahmen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und um Betriebe weiter offen halten zu können“, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).
Für Betriebsstätten gibt es daher die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese tritt voraussichtlich am 27. Januar 2021 in Kraft und ist zunächst befristet bis zum 15. März 2021.
Ein Schnellüberblick
Die bereits geltenden Arbeitsschutzregelungen gelten weiterhin. Hinzu kommen:
- Arbeitgeber sind verpflichtet, Homeoffice anzubieten.
- Arbeitnehmer sollten das „Angebot“ annehmen, sind aber nicht verpflichtet.
- In Räumen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person zehn Quadratmeter zur Verfügung stehen.
- In Betrieben ab zehn Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.
- Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Die Details
Arbeitgeber (jeder Unternehmensgröße) sind ab Mittwoch verpflichtet, bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice zu ermöglichen. Gibt es zwingende betriebliche Gründe, die das Arbeiten von Zuhause nicht möglich machen, sind Unternehmen verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die zuständigen Arbeitsschutzbehörden können die Verordnung „im Einzelfall durch behördliche Anordnungen durchsetzen und Verstöße notfalls auch mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 30.000 Euro ahnden.“
Die Behörden helfen aber auch den Betrieben, bei der Umsetzung der Maßnahmen.
Scheitert Homeoffice zum Beispiel an der technischen Ausstattung, kann dies als Grund „allenfalls befristet bis zur umgehenden Beseitigung des Verhinderungsgrunds geltend gemacht werden.“ Im übrigen hat der Arbeitgeber grundsätzlich für die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel auch im Homeoffice zu sorgen. „Er hat die Arbeitsbedingungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei ist auch die notwendige Ausstattung des Arbeitsplatzes im heimischen Bereich des Beschäftigten zu bestimmen. Die Bereitstellung von Arbeitsmitteln kann auch durch den Beschäftigten erfolgen. Hierzu bietet sich an, entsprechende Regelungen im Rahmen einer betrieblichen Vereinbarung zu treffen, unter welchen Bedingungen Arbeitsmittel durch die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden können“, empfiehlt das BMAS.
Kann Homeoffice nicht umgesetzt werden, müssen in Räumen, die nicht nur kurzzeitig von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, pro Person mindestens zehn Quadratmeter Platz zur Verfügung stehen oder alternative Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Das heißt: Der Arbeitgeber hat dann medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn sich in einem Raum mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter länger aufhält, der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Auch bei Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß, zum Beispiel weil sehr laut gesprochen werden muss, gilt die Bereitstellung von Atemschutzmasken. Arbeitnehmer haben die bereitgestellten Masken zu tragen.
Eine weitere Maßnahme ist die Bildung fester Arbeitsgruppen, die dauerhaft zusammenarbeiten und somit eine feste Kontaktgruppe bilden. So soll die Nachverfolgung bei Corona-Infektionen beschleunigt werden. Die Bildung von festen Arbeitsgruppen wird ab zehn Beschäftigten verpflichtend.
Arbeitnehmer können allerdings nicht gezwungen werden, im Homeoffice zu arbeiten, hier fehlt die rechtliche Grundlage. „Eine abweichende Festlegung des vertraglichen Arbeitsortes bedarf in jedem Fall einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/-innen oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung. Denn: Arbeitgeber dürfen nicht über den privaten Wohnraum verfügen. Außerdem können Sachgründe, wie kein geeigneter Bildschirmarbeitsplatz oder räumliche Enge gegen das Arbeiten von Zuhause sprechen.
Wir bitten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, diese Angebote wirklich zu nutzen.
Sind Arbeitnehmer der Meinung, dass ihre Tätigkeit im Homeoffice ausgeführt werden kann, der Arbeitgeber dies aber verweigert, empfiehlt das BMAS, zunächst die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) zu kontaktieren. Führt das nicht zum Erfolg, können sich Arbeitnehmer an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder ihre Unfallversicherung wenden.
Zudem sollen Arbeitgeber die Arbeitszeiten flexibler gestalten, damit die Stoßzeiten im ÖPNV entzerrt werden.
Hier geht es zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
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