Informationsfreiheit

Barrierefreiheit für eGovernment

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Gemäß Art.12 der Richtlinie waren die erforderlichen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften schon bis zum 23. September 2018 in Kraft zu setzen. Art.12 Abs. 3 der Richtlinie sieht abgestufte Fristen vor, die Richtlinie anzuwenden: Bis zum 23.9. 2018 mussten die Mitgliedsstaaten auch die zuständige Stelle für Überwachung, Durchsetzung und Berichterstattung benennen (dazu wurde in Deutschland die Bundesfachstelle Barrierefreiheit benannt).

Ab dem 23. 9. 2019 ist Barrierefreiheit für die Websites und aller elektronisch zugänglicher Dokumente öffentlicher Stellen, die ab dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden, sowie Barrierefreiheit der Inhalte von Intranets vorgesehen. Ab 23.12. 2020 gilt die Barrierefreiheit für alle Websites und alle elektronisch zugänglichen Dokumente öffentlicher Stellen, die vor dem 23.09.2018 veröffentlicht wurden. Ab dem 23. Juni 2021 sollen alle mobilen digitalen Anwendungen öffentlicher Stellen barrierefrei sein. Und am 23.12.2021 ist der erste Bericht der Mitgliedsstaaten über die Umsetzung der EU-Richtlinie an die EU-Kommission abzugeben, anschließend sind weitere Berichte im 3-Jahres-Rhythmus zu erstatten.

Mit dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission vom 11.10.2018 wurde eine Mustererklärung zur Barrierefreiheit festgelegt, die von öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vereinbarkeit ihrer Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 zu verwenden ist.

Dass gemäß EU-Richtlinie bestimmte Fristen erst ab 23. 9. 2019 oder noch später verbindlich zu machen sind, hat seinen Grund darin, dass die Anpassung der Websites und der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen an die jeweiligen neuen nationalen bzw. landesrechtlichen Bestimmungen eine angemessene Zeit benötigt. Auch entspricht es dem Charakter der (nicht unmittelbar anwendbaren) EU-Richtlinie, dass zunächst Bund und Länder ihre jeweiligen Umsetzungsregelungen zu treffen hatten.

Die Folgen für die Öffentliche Verwaltung

Der Bund hat mit Art. 3 des Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen eine Behindertengleichstellungsgesetz (BBG) angepasst. Nun regeln die §§ 12a bis 12d die barrierefreie Informationstechnik.

Bis zum 23. Juni 2021 richten öffentliche Stellen des Bundes ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei ein. Spätestens bis zum 23.Juni 2021 sind auch die elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe – inklusive elektronische Vorgangsbearbeitung und elektronische Aktenführung - barrierefrei zu gestalten. Allerdings sind die grafischen Programmoberflächen von der barrierefreien Gestaltung ausgenommen. Nähere Einzelheiten soll eine Verordnung klären.

Kommt diese nicht zustande oder ist die Regelung lückenhaft, so erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik. Mit dieser Formulierung, die auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Baustrafrecht zurückgeht, ist gemeint, dass der Stand der ganz herrschenden Ansicht der technischen Fachleute entspricht, also sie nicht nur allgemeine wissenschaftliche Anerkennung gefunden, sondern sich auch praktisch bewährt hat.

Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. Ausnahmen sind vorgesehen, wenn „keine für die Öffentlichkeit wesentlichen Dienstleistungen“ betroffen sind oder spezifische auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen“ angeboten werden. Auch kann von der Barrierefreiheit abgesehen werden, wenn die entsprechende Gestaltung die öffentlichen Stellen unverhältnismäßig belasten würde, sie also sehr unwirtschaftlich wäre. Schließlich soll der Bund auch auf Unternehmen mit den Mitteln von Zielvereinbarungen einwirken, ihre Websites sowie von grafischen Programmoberflächen und mobilen Anwendungen barrierefrei zu gestalten. Eine ähnliche Zielsetzung verfolgt die Bestimmung, dass „Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die auf Websites Dritter veröffentlicht werden“, „soweit möglich barrierefrei zu gestalten“ sind.

Will eine öffentliche Stelle aus Gründen der Unwirtschaftlichkeit ausnahmsweise vom Grundsatz der Barrierefreiheit ganz oder teilweise abweichen, dann sind bestimmte Dokumentationspflichten einzuhalten. Dies soll verhindern, dass vorschnell ohne Rechtfertigung von der Ausnahmeklausel der Unwirtschaftlichkeit Gebrauch gemacht wird: „die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen“. Auch soll auf den Websites eine Adresse zur elektronischen Kontaktaufnahme angegeben werden, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen“. Auf solche Mitteilungen und Fragen antwortet die öffentliche Stelle „spätestens innerhalb eines Monats“. Betroffene haben ferner die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren anzustoßen. Das Schlichtungsverfahren muss auf der Website verlinkt und erläutert werden.

Die obersten Bundesbehörden erstatten alle drei Jahre einen Bericht, erstmals zum 30. Juni 2021 an die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik. In dem Bericht ist Auskunft zu geben über den Stand der Barrierefreiheit der Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der Intranetangebote der obersten Bundesbehörden und der elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe. Ferner sind verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren ihrer Informationstechnik zu erstellen. Die Länder erstatten ebenfalls entsprechende Berichte alle drei Jahre ab 30. Juni 2021, und zwar auch an die genannte Überwachungsstelle des Bundes.

Einige Länder sind bereits gesetzgeberisch tätig geworden. So haben Bayern, Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen die Regelungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen jeweils in die bestehenden Landes-Behindertengleichstellungsgesetze integriert. Sachsen-Anhalt plant ebenfalls ein solches Vorgehen. Eine solche Integration führt die Regelungen zur Behindertengleichstellung zusammen und erleichtert die Auffindbarkeit. Leider haben aber nicht alle angesprochenen Gesetzgeber in Deutschland die Dringlichkeit des Rechtssetzungserfordernisses erkannt und ihre Verpflichtungen bis zum 23. September 2018 erfüllt. Das lag vielleicht auch daran, dass einzelne Landesregierungen/Landesparlamente darauf Wert legten, ihren eigenen gesetzgeberischen Spielraum bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zu nutzen und nicht schlicht (dynamisch) im Landesrecht auf das Bundesrecht zu verweisen.

Der recht knappe Text des Entwurfs der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion für ein sächsisches Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (Landtagsdrucksache 6/16690) verweist immerhin weitgehend auf den Text der EU-Richtlinie und die (Bundes-) Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Wie bei der eGovernment-Gesetzgebung ist auch bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zum barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen in Deutschland kein zeitlicher und inhaltlicher Gleichlauf von Bund und Ländern festzustellen. Dies erschwert es nicht nur den Behinderten, sich länderübergreifend auf die Nutzungsmöglichkeiten der Informationstechnik einzustellen, sondern lässt auch die Unternehmen darüber im Unklaren, welche Technik sie zu entwickeln haben, um die öffentlichen Stellen zu unterstützen.

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