Plattformansatz

Government as a Platform für Deutschland?

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Rechtliche und politische Umsetzbarkeit

Doch inwiefern ist der GaaP-Ansatz mit der gegenwärtigen Ausprägung des Föderalismus vereinbar? Lässt er sich bei entsprechendem politischen Willen bereits auf der Grundlage der bestehenden Kompetenzverteilung umsetzen?

Ein Alleingang des Bundes ist verfassungsrechtlich derzeit nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn die Länder dies billigen würden. Anders als bei bestimmten anderen Infrastrukturen (z. B. den Bundeswasserstraßen, Bundesautobahnen, der Bundesbahn oder auch dem IT-Verbindungsnetz) gibt es derzeit im Grundgesetz weder eine allgemeine Infrastrukturkompetenz noch eine entsprechende Finanzierungskompetenz des Bundes für IT-Basiskomponenten.

Insofern hat der Bund lediglich die umfassende Infrastrukturkompetenz für die Bundesverwaltung und daneben die partielle, übergreifende Infrastrukturkompetenz für die IT-Basiskomponenten des Portalverbundes (wie z. B. das Nutzerkonto des Bundes).

Im Übrigen liegt die Infrastrukturkompetenz bei den Ländern. Der Bund kann daher derzeit den Ländern zentrale IT-Basiskomponenten (über die der Basiskomponenten des Portalverbundes hinaus) selbst bei entsprechendem politischen Willen weder verbindlich vorgeben noch zentral finanzieren.

Annäherung an GaaP im gegebenen Rechtsrahmen möglich

Können Bund und Länder die Plattform also gemeinsam errichten, betreiben und finanzieren? Unter der Annahme eines entsprechenden einheitlichen politischen Willens von Bund und Ländern können sie ohne Weiteres einheitliche bundes- und länderübergreifende IT-Basiskomponenten und IT-Standards festlegen und diese in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich im Wege der Simultan­gesetzgebung auch für die mittelbare Staatsverwaltung (insbesondere die Kommunen) verbindlich vorgeben. Einer solchen Vorgabe stünde auch nicht die kommunale Selbstverwaltung entgegen, die nur „im Rahmen der Gesetze“ gewährleistet ist.

Peter Kuhn(©  fortiss GmbH)
Peter Kuhn
(© fortiss GmbH)

Eine umfassende Festlegung einheitlicher IT-Basiskomponenten von Bund und Ländern dürfte ­politisch auch deshalb herausfordernd sein, weil die Entscheidung für bestimmte IT-Basiskomponenten auch eine Entscheidung gegen andere bedeutet. „Sunk cost“ ist hier das Stichwort, das dezentrale Kollaboration sehr erschwert.

Starker Platform-Owner bei gemeinsamer ­Finanzierung?

Unterstellt man, dass Bund und Länder diese politische Herausforderung gemeinsam meistern, ließe­ sich eine gemeinsame Finanzierung der Weiterentwicklung und des Betriebs der zentralen IT-Basis­komponenten über eine ­Institution wie beispielsweise die ­FITKO rechtlich durchaus gestalten. Eine praktische Herausforderung für die Steuerung der Weiterentwicklung und des Betriebes der IT-Basiskomponenten im Sinne des GaaP-Ansatzes dürfte dabei die gemeinsame Finanzierung und deren haushaltsrechtliche Implikationen sein.

Denn eine wesentliche Gelingensbedingung des GaaP-Ansatzes ist nämlich, dass eine Institution als sogenannter Platform-Owner aufgrund eines starken Mandats „den Hut aufhat“ und die technische und strategische Weiterentwicklung sowie den Betrieb der IT-Basiskomponenten fachlich eigenverantwortlich vornehmen kann.

Für die praktische Gewährleistung einer solchen starken Stellung dürfte bei einer gemeinsamen ­Finanzierung durch Bund und ­Länder das Haushaltsrecht eine erhebliche Herausforderung sein, das bei Mitfinanzierung – verstärkt durch seine regelmäßig kurzen ­Planungshorizonte – auf eine gewisse direkte oder indirekte politische Mitwirkung hinausläuft.

Erfordert die konsequente GaaP-Umsetzung eine Grundgesetzänderung?

Der erwähnte Zusammenhang ­zwischen Mitfinanzierung und ­politischer Mitwirkung dürfte der Hauptgrund dafür sein, dass viele Befürworter des GaaP-Ansatzes für eine kraftvolle Umsetzung in der Bundesrepublik im gesamtstaatlichen Interesse perspektivisch die Schaffung einer Finanzierungskompetenz des Bundes für zentrale IT-Basiskomponenten als sinnvoll erachten.

Eine solche Verfassungsänderung könnte sich etwa die Ausgestaltung der Infrastrukturkompetenz des Bundes für das IT-Verbindungsnetz zum Vorbild nehmen, die 2009 ihrerseits „den Grundgedanken auf[nahm], dass der Bund auch für andere länderübergreifende Infrastrukturen wie Fernstraßen und Wasserwege eine Zuständigkeit hat“ (siehe Bundestag-Drucksache 16/12410, S. 8).

Die Autoren

Inga Karrer leitet in der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) die Koordinationsstelle E-Government. Sie ist für die DIHK Vorstandsmitglied des Nationalen E-Government Kompetenzzentrums (NEGZ).

Moritz Ahlers ist Referent in der Abteilung Recht und Compliance der FITKO und Mitglied im NEGZ.

Peter Kuhn ist wissenschaftlicher Mitarbeiter, fortiss GmbH, Landesforschungsinstitut des Freistaats Bayern für softwareintensive Systeme.

Hinweis: Die Autoren geben ausschließlich ihre persönliche Auffassung wieder.

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