Gesetzentwurf Digitalisierung in den Ausländerbehörden

Von Susanne Ehneß 2 min Lesedauer

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Die Bundesregierung hat ihren „Gesetzentwurf zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht“ vorgelegt. Damit soll der digitale Datenaustausch zwischen den beteiligten Ämtern verbessert werden.

Ein neues Gesetz soll den digitalen Datenfluss zwischen den beteiligten Ämtern ermöglichen.(©  hkama - stock.adobe.com)
Ein neues Gesetz soll den digitalen Datenfluss zwischen den beteiligten Ämtern ermöglichen.
(© hkama - stock.adobe.com)

Der vorgelegte Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG)“ soll den digitalen Datenaustausch zwischen Ausländerbehörden und den für die Sicherung des Existenzminimums zuständigen „Leistungsbehörden“ verbessern. Denn: „Der geltende Rechtsrahmen des möglichen Datenaustauschs versetzt diese Behörden jedoch bislang nicht in die Lage, alle relevanten Informationen, insbesondere auch nicht auf digitalem Weg, auszutauschen, die als Grundlage für behördliche Entscheidungen dienen sollen“, heißt es zur Begründung. „Erforderlichenfalls“, so die Bundesregierung, „sind hierzu auch datenschutzrechtliche Regelungen anzupassen.“

Derzeit wird für den Informationsaustausch zwischen den Ausländerbehörden und den Leistungsbehörden eine Vielzahl von Formaten verwendet (Brief, Telefax, E-Mail oder Datenübermittlungen auf anderem Wege).

die Bundesregierung zur Begründung

Der Gesetzentwurf soll außerdem dazu beitragen, die Behörden durch eine möglichst automatisierte Datenübermittlung über das Ausländerzentralregister (AZR) „von den zahlreichen standardmäßigen manuellen Abfragen“ zu entlasten und einem „etwaigem Leistungsmissbrauch“ vorzubeugen. Mit dem Gesetz werde zudem die Erfüllung der Verpflichtung aus der EU-„Migrationsstatistik-Verordnung“ zur Erfassung des Leistungsbezuges von Geflüchteten ermöglicht.

Künftig sollen der Vorlage zufolge bestimmte Daten zu existenzsichernden Leistungen – und zwar solche zur zuständigen Leistungsbehörde, dem Bezugszeitraum und zur Art der Leistung – im AZR abgebildet werden und den Ausländerbehörden, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) und den Leistungsbehörden zum Abruf zur Verfügung stehen. Die Abrufmöglichkeit führe dazu, „dass die bei der Leistungsgewährung beteiligten Leistungsbehörden bei ihrer Entscheidung anderweitig gewährte Leistungen berücksichtigen können“, so die Bundesregierung. Im Wesentlichen würden „im Leistungsbereich bestehende Datenübermittlungsverpflichtungen“ künftig automatisiert über das AZR erfolgen, damit Einzelfallrecherchen und Anfragen zu personenbezogenen Daten künftig nicht mehr erforderlich sind.

Der Gesetzentwurf

Der Referentenentwurf wurde Ende September 2023 veröffentlicht. Nun wurde der Regierungsentwurf des DÜV-AnpassG verabschiedet.

Zum Gesetzentwurf

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