Unterschreiben im digitalen Zeitalter

Was kann die qualifizierte elektronische Signatur?

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Wann braucht man QES?

Auf europäischer Ebene sind die Anwendungsfälle für QES derzeit eher gering. Das liegt daran, dass die spezifischen gesetzlichen Anforderungen dafür, wann die Verwendung von ES, AES oder QES erlaubt oder formell vorgeschrieben ist, in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind. Somit unterscheiden sie sich von Land zu Land. So gibt es In den nordeuropäischen Ländern grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben für die Verwendung von QES. In Deutschland hingegen wird die Verwendung von QES recht häufig gefordert, da einzig QES die gesetzliche Anforderung an die „Schriftform“ erfüllt. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die „Textform“ gefordert ist beziehungsweise überhaupt keine Formvorschrift gilt, jede Stufe der elektronischen Signatur verwendet werden kann.

In der Praxis gehören befristete Arbeitsverträge, Schuldanerkenntnisse und gewerbliche Immobilien-Mietverträge zu den Vertragsarten, die in Deutschland eine QES erfordern. Seit dem eGovernment-Gesetz von 2013 können öffentliche Verwaltungen QES auch für alle Vorgänge nutzen, bei denen die Unterschrift des Antragstellers gesetzlich vorgeschrieben ist. Dazu gehören zum Beispiel Anträge auf Fördermittel, Baugenehmigungen, Genehmigungen und Dokumentationen für die Abfallbeseitigung sowie für den Erwerb von Zertifikaten im Emissionshandel. Gerade bei Massenverfahren wie Steuer- oder Rentenbescheiden besteht hier ein großes Einsparpotenzial für die öffentliche Hand.

Allerdings sind die Möglichkeiten für QES eingeschränkter, die Benutzerfreundlichkeit kann aufgrund der strengeren technischen Anforderungen beeinträchtigt sein und die Kosten sind in der Regel höher. Dies kann AES oder sogar ES auch für Behörden zu einer attraktiven Alternative für Anwendungsfälle machen, in denen die Schriftform nicht zwingend erforderlich ist.

QES in der Praxis

Wie bereits erwähnt, genießt eine qualifizierte elektronische Signatur eine besondere Rechtswirkung. Wenn also die Gültigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur rechtlich angefochten wird, kann das Gericht annehmen, dass die Signatur gültig ist und der Unterzeichner identifiziert wurde. Die Beweislast für die Ungültigkeit der Signatur – zum Beispiel durch den Nachweis, dass das Dokument tatsächlich nicht vom namentlich genannten Unterzeichner unterzeichnet wurde – liegt also zunächst bei der anfechtenden Partei.

Im Falle eines Dokuments oder Vertrags, das mit einer (einfachen) elektronischen Signatur (ES) oder einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur (AES) unterzeichnet wurde, kann sich die Beweislast jedoch umkehren: Die Partei, die die Gültigkeit der Signatur verteidigt, muss unter Umständen den Nachweis erbringen, dass der genannte Unterzeichner das Dokument tatsächlich unterzeichnet hat.

Die besondere Rechtswirkung bietet also einige Vorteile für die Partei, die sich auf die Signatur beruft, insbesondere die Tatsache, dass die Schwelle für eine Ablehnung durch den Unterzeichner höher angesetzt werden kann als bei der Verwendung einer ES/AES. Dennoch muss ein Gericht die vorliegenden Beweise abwägen. So kann in einem Fall von Identitätsbetrug sogar eine QES als ungültig angesehen werden.

Ebenso kann eine angefochtene ES/AES als gültig angesehen werden, auch wenn keine ursprüngliche Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt. Die Qualität der Beweise aus dem Signaturprozess, wie sie von der verwendeten elektronischen Signaturlösung gesammelt und dokumentiert werden, ist in diesem Zusammenhang natürlich wichtig, auch wenn ES/AES verwendet werden.

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