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Pass- und Ausweisfälscher können jetzt elektronisch entlarvt werden

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„Wir wissen, dass die Prüfung ausländischer Dokumente aufwendiger ist als die Prüfung bekannter Dokumente, die man tagtäglich vor Augen hat. Doch ob ein Ausweis abgelaufen oder gar gefälscht ist, muss in jedem Fall eindeutig geklärt werden. Gültige Papiere bestätigen eben nicht nur die Identität einer Person, sondern eröffnen ihr auch Zugänge zu nationalen Rechten und Leistungen, die nicht unberechtigt in Anspruch genommen werden sollten.“

Inanspruchnahme von L­eistungen

Welche Auswirkungen unentdeckte Dokumentenfälschungen auch in diesem Bereich nach sich ziehen können, zeigt ein Blick auf die deutsche Verfahrensweise zur Beantragung von gültigen Einreise- und Aufenthaltsurkunden.

EU-Bürger, die nach Deutschland kommen, um als selbstständige oder nichtselbstständige Erwerbstätige, als Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen, als Student, Auszubildender, Rentner oder Arbeits­suchender in der Bundesrepublik zu leben, müssen innerhalb von einer Woche nach ihrer Ankunft eine aktuelle Meldebescheinigung beantragen.

Diese kann nur auf Basis eines gültigen Identitätsdokuments ausgestellt werden und berechtigt den Antragsteller, auf dem deutschen Arbeitsmarkt tätig zu werden und entsprechend der rechtlichen Rahmenbedingungen Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen.

Die Prüfung der vorgelegten Identitätsdokumente erfolgt in der Regel allein durch Augenscheinkontrolle. Nur bei einem begründeten Verdacht auf D­okumentenfälschung können die Behörden mit Unterstützung der Polizei auf Datenbanken des Landeskriminalamts zugreifen oder Rücksprache mit der zuständigen Ausländerbehörde halten.

Für Zuwanderer aus Drittländern gilt ein vergleichbares Verfahren, wobei diese grundsätzlich nur auf Basis eines gültigen Reisepasses nach Deutschland oder in die Europäische Union einreisen können und bei einem längeren Aufenthalt eine gültige Aufenthaltserlaubnis benötigen.

Wird diese auf der Grundlage von geprüften Identitätsdokumenten ausgestellt, steht es auch Migranten aus Drittländern frei, ihre im Asylbewerberleistungsgesetz geregelten Ansprüche geltend zu machen.

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