Auch die aktuelle Fokussierung auf EfA-Lösungen hält der NKR nur für bedingt zielführend: „Bei dieser Vorgehensweise wurde nur unzureichend bedacht, dass bundesweit einheitliche Softwarelösungen weder geeignet sind, die unterschiedlichen Bedarfe der Verwaltungen im föderalen Deutschland abzubilden, noch zu deren sehr heterogenen Betriebsumgebung passen“, heißt es diesbezüglich im Positionspapier und weiter: „Zudem bringt EfA-Software die Gefahr, innovationsförderlichen Wettbewerb unter den Softwareanbietern einzuschränken.“ Hinzu käme, dass viele Basiskomponenten, die in Ländern und Kommunen mehrfach entwickelt werden, nur bedingt kompatibel sind beziehungsweise mit großem Aufwand kompatibel gemacht werden müssen. „Insgesamt fehlt es der OZG-Umsetzung bisher an einer konsequenten Orchestrierung durch ein nachvollziehbares Architekturmanagement, die Bereitstellung einheitlicher Basisinfrastrukturkomponenten und einer klaren Standardisierung von Servicegüte, Datenformaten und Schnittstellen“, schließt der NKR.
Das Beratungsgremium schlägt daher vor, die Zuständigkeit für das Architekturmanagement dem Bund zuzuweisen, der entsprechende Entscheidungen zusammen mit dem IT-Planungsrat treffen soll. „Die architektonischen Festlegungen sollten dem Ansatz ‚Government as a Platform’ folgen und genau definieren, welche Teilgewerke von welcher Verwaltungsebene am besten umgesetzt werden können“, so der Normenkontrollrat.
Hierfür sei es wichtig, Standards und Schnittstellen, aber auch die Basisinfrastruktur-Komponenten bereits verpflichtend vorzugeben. Dabei müsse auch die Kompatibilität mit den Anforderungen des Portalverbundes, die Integration der Basiskomponenten und den problemlosen Austausch von Daten berücksichtigt werden. „Der Digitale Servicestandard bildet hierfür den Rahmen und sollte zur Grundlage eines Service-Audit-Systems werden, bei dem nur solche OZG-Services bzw. Softwareprodukte Zugang zum Portalverbund erhalten, die in einem Audit-Prozess ihre Standardkonformität unter Beweis gestellt haben“, so der NKR. Dazu gehören auch Anforderungen an Barrierefreiheit und Nutzerfreundlichkeit. Den Servicestandard betreuen sowie das Audit-System etablieren solle die Föderalen IT Kooperation FITKO. In Zuge dessen schlägt der Normenkontrollrat auch vor, die Koordinierungsstelle für IT-Standards in die Organisation zu integrieren und beides zusammen zu einer Digitalisierungsagentur auszubauen.
Den Umsetzungsaufwand reduzieren
Der Normenkontrollrat bringt in seinem Positionspapier als zentrale Distributionsplattform zudem erneut einen App-Store für die öffentliche Verwaltung ins Spiel. „Seine volle Entlastungswirkung kann der App-Store nur entfalten, wenn gelistete Angebote bereits eine Vorprüfung durchlaufen haben und bestimmte Anforderungen erfüllen, die sonst durch jede abrufende Stelle selbst abgeprüft werden müssten“, erklären die Verantwortlichen in diesem Zusammenhang. Diese Aufgabe sollte demnach bei der FITKO liegen: „Sie sollte die Kompetenz erhalten, die skizzierten Vorprüfungen für zu listende Softwareprodukte durchzuführen bzw. über ein vorgelagertes Zertifizierungsprogramm zu orchestrieren“, erklären die Autoren des Papiers.
Um das Potenzial voll auszuschöpfen, müssen öffentliche und private IT-Entwickler darüber hinaus Zugang zu „Spezifikationen sowie Testumgebungen, mit denen sich die Anforderungen des föderalen OZG-Verbundes nicht nur in der Theorie, sondern ‚am lebenden Objekt’ umsetzen lassen können“, erhalten.
Bezüglich der Finanzierung schlägt der NKR zudem vor, anstatt Geld für die konkrete Entwicklung von EfA-Software bereitzustellen, diese Mittel denen zur Verfügung zu stellen, die standardkonforme Software bereitstellen beziehungsweise im App-Store abrufen. Heißt auch, Verwaltungen, die diesen Weg gehen, sollten „zumindest übergangsweise“ einen Zuschuss erhalten. So ließe sich auch die Akzeptanz des Stores verbessern. Alternativ könne auch ein Nutzungszwang helfen.
Stand: 08.12.2025
Es ist für uns eine Selbstverständlichkeit, dass wir verantwortungsvoll mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen. Sofern wir personenbezogene Daten von Ihnen erheben, verarbeiten wir diese unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Einwilligung in die Verwendung von Daten zu Werbezwecken
Ich bin damit einverstanden, dass die Vogel IT-Medien GmbH, Max-Josef-Metzger-Straße 21, 86157 Augsburg, einschließlich aller mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen (im weiteren: Vogel Communications Group) meine E-Mail-Adresse für die Zusendung von Newslettern und Werbung nutzt. Auflistungen der jeweils zugehörigen Unternehmen können hier abgerufen werden.
Der Newsletterinhalt erstreckt sich dabei auf Produkte und Dienstleistungen aller zuvor genannten Unternehmen, darunter beispielsweise Fachzeitschriften und Fachbücher, Veranstaltungen und Messen sowie veranstaltungsbezogene Produkte und Dienstleistungen, Print- und Digital-Mediaangebote und Services wie weitere (redaktionelle) Newsletter, Gewinnspiele, Lead-Kampagnen, Marktforschung im Online- und Offline-Bereich, fachspezifische Webportale und E-Learning-Angebote. Wenn auch meine persönliche Telefonnummer erhoben wurde, darf diese für die Unterbreitung von Angeboten der vorgenannten Produkte und Dienstleistungen der vorgenannten Unternehmen und Marktforschung genutzt werden.
Meine Einwilligung umfasst zudem die Verarbeitung meiner E-Mail-Adresse und Telefonnummer für den Datenabgleich zu Marketingzwecken mit ausgewählten Werbepartnern wie z.B. LinkedIN, Google und Meta. Hierfür darf die Vogel Communications Group die genannten Daten gehasht an Werbepartner übermitteln, die diese Daten dann nutzen, um feststellen zu können, ob ich ebenfalls Mitglied auf den besagten Werbepartnerportalen bin. Die Vogel Communications Group nutzt diese Funktion zu Zwecken des Retargeting (Upselling, Crossselling und Kundenbindung), der Generierung von sog. Lookalike Audiences zur Neukundengewinnung und als Ausschlussgrundlage für laufende Werbekampagnen. Weitere Informationen kann ich dem Abschnitt „Datenabgleich zu Marketingzwecken“ in der Datenschutzerklärung entnehmen.
Falls ich im Internet auf Portalen der Vogel Communications Group einschließlich deren mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen geschützte Inhalte abrufe, muss ich mich mit weiteren Daten für den Zugang zu diesen Inhalten registrieren. Im Gegenzug für diesen gebührenlosen Zugang zu redaktionellen Inhalten dürfen meine Daten im Sinne dieser Einwilligung für die hier genannten Zwecke verwendet werden. Dies gilt nicht für den Datenabgleich zu Marketingzwecken.
Recht auf Widerruf
Mir ist bewusst, dass ich diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen kann. Durch meinen Widerruf wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund meiner Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Um meinen Widerruf zu erklären, kann ich als eine Möglichkeit das unter https://contact.vogel.de abrufbare Kontaktformular nutzen. Sofern ich einzelne von mir abonnierte Newsletter nicht mehr erhalten möchte, kann ich darüber hinaus auch den am Ende eines Newsletters eingebundenen Abmeldelink anklicken. Weitere Informationen zu meinem Widerrufsrecht und dessen Ausübung sowie zu den Folgen meines Widerrufs finde ich in der Datenschutzerklärung.
Das gesamte Positionspapier können Sie hier einsehen: