Öffentliche Anhörung OZG 2.0 erfüllt Erwartungen nicht

Von Natalie Ziebolz 3 min Lesedauer

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Wo muss das OZG 2.0 nachgebessert werden, und sollte es einen Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen geben? Dies wurde im Ausschuss für Inneres und Heimat diskutiert.

Der Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) soll den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Öffentlichen Hand bilden.(Bild:  xyz+ – stock.adobe.com)
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) soll den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Öffentlichen Hand bilden.
(Bild: xyz+ – stock.adobe.com)

Darüber, dass die Ziele des Onlinezugangsgesetzes verfehlt wurden, gibt es nicht mehr viel zu diskutieren. Offen bleibt jedoch die Frage, wie das Nachfolgegesetz gestaltet sein muss, damit Deutschland in puncto Verwaltungsdigitalisierung den Anschluss (nicht weiter) verliert. Bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Inneres und Heimat äußerten sich Sachverständige aus Wirtschaft, Wissenschaft, Zivilgesellschaft und Kommunalverbänden zu dem Thema und sparten nicht mit Kritik.

So erklärte etwa Ammar Alkassar, ehemaliger CIO des Saarlands, „dass die Erfahrungen der letzten Jahre in der Umsetzung gezeigt haben, dass auch auf gesetzgeberischer Seite signifikanter Nachsteuerungsbedarf besteht“. Der aktuelle Entwurf bleibe hinter den Erwartungen und den Erfordernissen zurück. Es brauche ein klares, gemeinsames Zielbild für Bund, Länder und Kommunen und damit einhergehend den Abbau von Komplexitäten. „Eine konsequente Umsetzung der Vewaltungsdigitalisierung erfordert einen echten Einschnitt“, mahnte Alkassar.

Gudrun Aschenbrenner, Vorstand der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Bayern, forderte, bei der Standardisierung ähnlich zukunftsweisend vorzugehen, wie es damals mit dem Internetprotokoll getan wurde. „Klare gesetzliche Vorgaben für die Sicherheit der Nutzerkonten und der Postfächer“, mahnte hingegen der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber an, und Jörg Kremer, Vertreter der FITKO, forderte, die oftmals zu trägen Entscheidungs- und Abstimmungsprozesse der digitalen Welt anzupassen.

Recht auf Digitalisierung

Wohl am heftigsten diskutiert wurde jedoch die Frage nach einem Rechtsanspruch. Diesen hatte die Unionsfraktion bereits Ende vergangenen Jahres in einem Antrag gefordert. „Mit Blick auf den in vielerlei Hinsicht – insbesondere auch in Sachen Registermodernisierung und Standardisierung – begrüßenswerten Antrag der Unionsfraktion, möchten wir darauf hinweisen, dass die Einführung eines Rechtsanspruchs ein aus unserer Sicht untaugliches Mittel zur Erreichung des richtigen Ziels ist“, so etwa Dr. Ariane Berger für den Deutschen Landkreistag.

Für Prof. Gerhard Hammerschmid von der Berliner Hertie-School ist dieser „administrativ nicht umsetzbar“. Dem stimmte Alexander Handschuh vom Deutschen Städte- und Gemeindebund zu. Ein Rechtsanspruch schaffe keinen Mehrwert für die Digitalisierung, führte er aus und ergänzte: „Glaubt irgendeiner von Ihnen, dass das OZG 1 fristgerecht umgesetzt worden wäre, hätten wir einen Rechtsanspruch gehabt?“

Dr. Jonas Botta vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer sprach sich hingegen für einen Rechtsanspruch aus. Als Vorbild nannte er Artikel 12 des Bayerischen Digitalgesetzes. Dort heißt es: „Jeder hat das Recht nach Maßgabe der Art. 16 bis 18 digital über das Internet mit den Behörden zu kommunizieren und ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Er kann verlangen, dass Verwaltungsverfahren nach Maßgabe des Art. 19 ihm gegenüber digital durchgeführt werden.“

Umsetzbar wäre es: „Grundsätzlich kann der Gesetzgeber einen solchen Anspruch einräumen“, bestätigte Annette Guckelberger, Professorin für Öffentliches Recht an der Universität des Saarlandes, auf Nachfrage der SPD-Fraktion. Aus ihrer Sicht sind aktuell jedoch nicht die Voraussetzungen für die Gewährung gegeben. Dabei bezog sie sich auf die geringe Anzahl an Verwaltungsleistungen, die bereits online zugänglich sind. „Was fangen die Berechtigten mit einem Anspruch an, der letztendlich ins Leere läuft?“, so Guckelberger und schloss: „Aus diesem Grund würde ich mir zu späterer Zeit Gedanken machen über ein sicherlich sinnvolles subjektives Recht.“ Allerdings sehe sie dieses dann weniger im OZG verankert als im Verfahrensverwaltungsrecht – der Bürger habe schließlich Interesse daran, dass gesamte Verfahren online abzuwickeln.

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