Hamburg Gutachten schafft Orientierung für datengetriebene Verwaltung

Von Stephan Augsten 2 min Lesedauer

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Ein von der Hamburger Senatskanzlei beauftragtes rechtswissenschaftliches Fachgutachten analysiert systematisch, wie Datennutzungsgesetz, Data Governance Act und kartellrechtliche Vorgaben zusammenwirken. Das Datennutzungsrecht stellt öffentliche Stellen demnach vor Interpretationsfragen.

Die Hamburger Senatskanzlei, untergebracht im rechten Flügel des Rathauses der Freien und Hansestadt, befasst sich aktuell mit Datennutzungsrechten.(Bild: © Senatskanzlei Hamburg)
Die Hamburger Senatskanzlei, untergebracht im rechten Flügel des Rathauses der Freien und Hansestadt, befasst sich aktuell mit Datennutzungsrechten.
(Bild: © Senatskanzlei Hamburg)

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung und Weitergabe von Daten der öffentlichen Hand sind komplex und greifen ineinander. Ein von der Senatskanzlei Hamburg beauftragtes Fachgutachten liefert nun einen systematischen Überblick über das Zusammenspiel der relevanten Rechtsgrundlagen. Die Publikation analysiert, wie das Datennutzungsgesetz (DNG), der Data Governance Act (DGA) sowie der Data Act mit kartell-, vergabe- und beihilfenrechtlichen Vorgaben interagieren.

Das Gutachten wurde von Prof. Dr. Heiko Richter, LL.M. (Columbia), verfasst und steht als Open-Access-Publikation zur Verfügung. Der Diplom-Kaufmann hat als Universitätsprofessor (W3) einen Lehrstuhl für Privatrecht und Regulierung der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer inne. Richter untersucht die Herausforderungen, die sich für die Daten-Governance sowohl in der Hamburger Kernverwaltung als auch in den öffentlichen Unternehmen ergeben. Seiner Auffassung nach ist das Datennutzungsrecht eine junge Rechtsmaterie mit erheblichen Rechtsunsicherheiten. Entscheidungspraxis zum DNG ist spärlich, zum DGA fehlt sie vollständig.

„Das Fachgutachten setzt einen wichtigen Impuls für die datengetriebene Verwaltung in Hamburg“, erklärt Christian Pfromm, Chief Digital Officer der Freien und Hansestadt Hamburg. „Es schafft Orientierung im komplexen Rechtsrahmen und eröffnet rechtssichere Wege für den verantwortungsvollen Datenaustausch innerhalb der Verwaltung und mit öffentlichen Unternehmen.“

Abgrenzung von DNG und DGA

Ein Fokus der Untersuchung liegt auf der Abgrenzung der Anwendungsbereiche von DNG und DGA. Diese Unterscheidung ist wesentlich für die Gestaltung von Datenteilungsmodellen. Das DNG regelt die Nutzung voraussetzungslos zugänglicher Daten von öffentlichen Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge. Der DGA erfasst geschützte Daten, die dem Datenschutz, dem geistigen Eigentum oder dem Geheimnisschutz unterliegen. Die Anwendungsbereiche stehen in einem alternativen Verhältnis zueinander.

Wie Richter in seiner Analyse festhält, müssen Verwaltungen für jeden Datensatz prüfen, welche Regelungen greifen. Hinzu kommt: Das Datennutzungsrecht kennt – anders als etwa das Kartellrecht oder das Vergaberecht – kein Konzernprivileg. Die Datenweitergabe zwischen öffentlichen Stellen desselben Trägers oder zwischen einer öffentlichen Stelle und einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft sei ebenfalls zu prüfen.

Anforderungen an Datenteilungsmodelle

Besondere Aufmerksamkeit widmet der Autor den Anforderungen an selektive und exklusive Datenteilungsmodelle. Kartellrechtliche Fragestellungen rund um Daten-Pooling und Informationsaustausch werden ebenso beleuchtet wie vergabe- und beihilfenrechtliche Implikationen.

Anhand von vier idealtypischen Szenarien zeigt Richter konkrete Handlungsspielräume auf. Diese reichen vom freiwilligen selektiven Datenteilen innerhalb des Konzerns bis zum universellen Datenteilen über den Konzern hinaus. Die Untersuchung macht deutlich, dass die praktische Umsetzung herausfordernd ist. Zentrale Rechtsbegriffe sind unklar definiert, verschiedene Rechtsregime überlagern sich. So müssen neben den datenspezifischen Regelungen stets auch Kartellrecht, Vergaberecht und Beihilfenrecht beachtet werden. Diese gelten parallel und werden durch die Datenrechtsakte weder verdrängt noch modifiziert.

Datenvermittlungsdienste

Für die Praxis besonders relevant sind die Ausführungen zu Datenvermittlungsdiensten nach dem DGA. Das Gutachten klärt, unter welchen Voraussetzungen öffentliche Stellen entsprechende Dienste anbieten können. Die Anforderungen sind allerdings hoch: Der Dienst muss für eine unbestimmte Anzahl von Dateninhabern offen sein und auf die Herstellung von Geschäftsbeziehungen abzielen. Ist dies der Fall, müssen die Tätigkeiten auf juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ausgegliedert werden.

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