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„Durch den Wegfall von Unterschriftserfordernissen des Bürgers entfällt auch für die Verwaltung die Vorgabe, die Belehrung des Antragstellers über den onlinefähigen Personalausweis schriftlich bestätigen zu lassen. Bei rund 5,7 Millionen Personalausweisanträgen pro Jahr werden jeweils 6 Sekunden pro Unterschrift eingespart.
Unterstellt man einen Lohnsatz von 21,20 Euro, so ergibt sich eine Gesamteinsparung von maximal 201.400 Euro. Hinzu kommen die Fälle der nachträglichen Beantragung der Online-Fähigkeit des Personalausweises (ca. 10 % aller Fälle), die zusätzlich bis zu 20.000 Euro Ersparnis einbringen.“
De-Mail & nPA statt eigenhändiger Unterschrift und ePayment-Pflicht
Ein wesentliches Hindernis für eGovernment-Angebote der Öffentlichen Verwaltung besteht darin, dass die Entwicklung einfacher und nutzerfreundlicher Verwaltungsdienstleitungen durch die zahlreichen (allein auf Seiten des Bundes rund 3.500) Schriftformerfordernisse im Verwaltungsrecht gehemmt werden. Bisher konnte die eigenhändige Unterschrift nur durch die Qualifizierte Elektronische Signatur ersetzt werden.Problem: Hat fast niemand. Jetzt sollen durch elektronischen Identifikationsfunktion (eID) des neuen Personalausweises (nPA) und durch De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“ zwei neue „Unterschriften“ ermöglicht werden.
Durch das eGovernment-Gesetz (EGovG) wird jede Behörde verpflichtet, neben den üblichen Zugängen zur Verwaltung (Posteingang, Telefon, persönliche Vorsprache) auch einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente zu eröffnen.
Die Bundesbehörden werden darüber hinaus verpflichtet, einen Zugang per De-Mail anzubieten.
Und ePayment wird für die Ämter zur Verpflichtung: Behörden müssen künftig mindestens eines der üblichen elektronischen Zahlungsver-fahren (Überweisung, Lastschrift, EC-Karte, Kreditkarte oder elektronische Bezahlsyste-me) zum Begleichen von Gebühren oder sonstige Forderungen anbieten.
Damit werde sichergestellt, dass alle geeigneten Verwaltungsangelegenheiten abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können, ohne dass ein Zahlungspflichtiger eigens zum Zwecke der Bezahlung die Behörde persönlich aufsuchen müsste.
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