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Checkliste: Datenschutz im Gesundheitswesen
- Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten erfolgt grundsätzlich nur mit Einwilligung. Die Übergabe der elektronischen Gesundheitskarte genügt nicht als eindeutiger Beleg der Einwilligung.
- Eine Auskunft an Angehörige geht grundsätzlich nur auf der Basis einer Einwilligung.
- Die Informationen, die der Einwilligung zugrunde liegen (Zweck der Datenerhebung, Weitergabe an Dritte etc.) sollten dem Patienten nachweisbar ausgehändigt werden (Flyer, Kopie des Behandlungsvertrages und der Datenschutzerklärung).
- Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für die Behandlung notwendig sind (nicht dazu gehören idR: Familienstand, Nationalität, Beruf)
- Bezüglich aller nicht für die Behandlung erforderlichen Daten muss deutlich erkennbar sein, dass die Angaben freiwillig sind.
- Die Anforderungen an die Datensicherheit (on- und offline) müssen gewahrt werden (Privacy by Design, Default).
- Bei Weitergabe der Daten an Dritte sind gemeinsame Datenschutzfolgenabschätzungen durch die jeweiligen Datenschutzbeauftragten zu empfehlen.
*Die Autorin, Kathrin Schürmann ist Rechtsanwältin bei der Tech-Kanzlei Schürmann Rosenthal Dreyer und Co-Founder von lawpilots, einem E-Learninganbieter für Mitarbeiter-Trainings zu u.a. Datenschutz im Gesundheitswesen, Informationssicherheit und Compliance.
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