Definition Was ist die Rentenübersichtsanbindungsverordnung?

Von zeroshope 2 min Lesedauer

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Die Rentenübersichtsanbindungsverordnung verpflichtet Vorsorgeeinrichtungen dazu, sich mit der zentralen Stelle für die digitale Rentenübersicht zu verbinden. Sie ermöglicht es so, dass Bürger kostenlos ihre Rentenansprüche überprüfen können.

Rentenübersichtsanbindungsverordnung: Rente online kontrollieren(Bild:  aga7ta – stock.adobe.com)
Rentenübersichtsanbindungsverordnung: Rente online kontrollieren
(Bild: aga7ta – stock.adobe.com)

Rentenübersichtsanbindungsverordnung ist die Bezeichnung für eine Vorschrift der Bundesregierung, die den digitalen Bereich betrifft. Sie verpflichtet alle Vorsorgeeinrichtungen dazu, sich mit der zentralen Stelle für die digitale Rentenübersicht zu verbinden. Die fraglichen Institutionen sollen der Behörde ihre gespeicherten Informationen bezüglich der Altersvorsorge für die Personen übermitteln, für die sie zuständig sind. Auf diese Weise sollen alle Menschen in Deutschland kostenlos ihre individuellen Altersvorsorgeansprüche überprüfen können. Das dafür eingerichtete Portal „Digitale Rentenübersicht“ ist bereits seit Juni 2023 unter www.rentenuebersicht.de erreichbar.

Auch die private sowie die betriebliche Altersvorsorge wird berücksichtigt

Die Rentenübersichtsanbindungsverordnung betrifft alle Einrichtungen, gegen die mehr als 1.000 Altersvorsorgeansprüche bestehen. Ausdrücklich eingeschlossen sind dabei auch Einrichtungen für die betriebliche sowie die private Altersvorsorge. Diese Regelungen setzt die Rentenübersichtsanbindungsverordnung außerdem:

  • Stichtag für die Anbindung ist der 30. September 2024. Spätestens jetzt muss die Schnittstelle zur zentralen Stelle bestehen.
  • Betreiben Einrichtungen bereits vor diesem Stichtag eine aktive Schnittstelle, ist dies der zentralen Stelle umgehend anzuzeigen.
  • Spätestens zum 31. Dezember 2024 müssen alle Schnittstellen nicht nur bestehen, sondern auch produktiv sein. Dies bedeutet, die Datenübermittlung muss nun passieren.
  • Die Schnittstellen werden von der zuständigen Behörde getestet. Die zentrale Stelle gibt hierfür Termine an die Vorsorgeeinrichtungen.
  • Vorsorgeeinrichtungen, die nach dem 31. März 2024 die Schwelle von 1000 Ansprüchen überschreiten, müssen sich unverzüglich bei der zentralen Stelle melden.
  • Rechtsgrundlage für die Verordnung ist das Rentenübersichtsgesetz vom 11. Februar 2021.

Wachsende Vorsorgeeinrichtungen müssen innerhalb von neun Monaten eine Anbindung ermöglichen

Die Rentenübersichtsanbindungsverordnung legt außerdem fest, wie Vorsorgeeinrichtungen zu verfahren haben, die künftig die Schwelle von 1.000 Vorsorgeansprüchen übertreffen. Sie müssen sich sich nicht nur unverzüglich bei der zentralen Stelle melden. Sie haben ein Zeitfenster von neun Monaten nach der Anmeldung, um zur Übermittlung der fraglichen Daten in der Lage zu sein.

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