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Unzulässige Einflussnahme durch die Hersteller
So eindeutig dieses Gesetz ist, in der Praxis wird es aus Unwissenheit oft gebrochen – und das in aller Regel mit den besten Absichten. Auf welche Weise durch vermeintlich neutrale Beratungsleistungen indirekt Einfluss auf laufende Vergabeverfahren genommen wird, zeigt das aktuelle Beispiel des Software-Gebrauchtmarktes. Der Handel mit gebrauchter Software hat sich in Deutschland in den vergangenen Jahren zusehends etabliert. Inzwischen nutzt bereits eine Vielzahl an Kommunen, Bundes- und Landesbehörden den Gebrauchtmarkt, um die öffentlichen Haushalte zu entlasten.
Aber auch wenn der alternative Einsatz günstiger Gebraucht-Software bei vielen Behörden derzeit ein hochaktuelles Thema ist: Die Vergabestellen stehen oftmals noch am Anfang und müssen sich erst einarbeiten in das neue Beschaffungsfeld. Treten dann im Rahmen der Vergabevorbereitung Fragen auf, wird nicht selten auf die Hilfe von Herstellern oder Vertragshändlern zurückgegriffen, die Behörden im Rahmen eines Vergabeverfahrens unentgeltlich „Beratungsleistungen“ anbieten. Insbesondere die Software-Hersteller genießen bei den Behörden oftmals den Status einer neutralen Instanz. Tatsächlich aber hängen das eigene Geschäft und der eigene Umsatz der Hersteller im Wesentlichen von den Entscheidungen ab, die im Laufe des Vergabeverfahrens getätigt werden. Eine Beratung durch den Hersteller oder auch einen Vertragshändler wirkt in der Folge nahezu zwangsläufig wettbewerbsverzerrend.
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