Gesetzentwurf Die Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Von Serina Sonsalla 1 min Lesedauer

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In der Zwangsvollstreckung arbeiten Behörden und juristische Personen noch mit hybriden Anträgen und Aufträgen. Mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen künftig Papierdokumente und gedruckte Ausfertigungen den digitalen Prozessen und Formaten weichen.

Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher werden elektronisch übermittelt, nicht aber die vollstreckbare Ausfertigung. (© Anastasiia – stock.adobe.com)
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher werden elektronisch übermittelt, nicht aber die vollstreckbare Ausfertigung.
(© Anastasiia – stock.adobe.com)

Die Anzahl an hybriden Dokumenten ist in den vergangenen zwei Jahren stark angestiegen. Daher hat die Bundesregierung den Entwurf zur Digitalisierung der Zwangsvollstreckung eingereicht. Damit sollen Mischformen an Anträgen und Aufträgen reduziert werden.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts wie auch Behörden sind bereits dazu verpflichtet, ihre Anträge an Vollstreckungsgerichte elektronisch zu übermitteln. Die Ausfertigung dazu, die dann letztlich als Grundlage für die Vollstreckung dient, ist allerdings ausschließlich in Papierform erlaubt. Effizient ist das nicht: Es kostet Zeit und birgt das Risiko des Dokumentenverlustes, zumal die Ausfertigung erst noch dem Auftrag zugeordnet werden muss.

Mit dem Gesetzentwurf sollen die Prozesse vereinfacht und digitalisiert werden. Die digitale Übermittlung soll künftig ausreichen und diverse Unklarheiten im elektronischen Rechtsverkehr oder mit der Versicherung der Prozessvollmacht sollen vermieden werden.

Weiterhin sieht der Bundesrat vor, die Regelung zur Vorauszahlungspflicht der Gerichtsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren zu streichen. Auch hiermit will man letztlich die Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung fördern. Doch die Bundesregierung will die Streichung vorerst zurückstellen.

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