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Entwurf der DStGB Social Media Guidelines
Verwaltungsvorschrift [der Stadt/Gemeinde] über die Nutzung sozialer Medien und von Web-2.0-Anwendungen im Rahmen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, zur Beantwortung von Bürgeranfragen und für die interne und externe Mitarbeiterkommunikation.
§ 1 Begriffsbestimmung, Ziele und Einsatzfelder
(1) Soziale Medien sind internetbasierte mediale Angebote, die auf sozialer Interaktion, nutzergenerierten Inhalten und den technischen Möglichkeiten des Web 2.0 basieren. Sie dienen der Kommunikation, Zusammenarbeit und dem Wissensmanagement. Einsatz finden können unter anderem Blogs, Foren, Microblogging-Dienste, soziale Netzwerke, Wikis sowie Portale zum Austausch von Medien.
(2) Soziale Medien dienen der [Bezeichnung der Stadt/Gemeinde] als ein Mittel der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, zur Beantwortung von Bürgeranfragen und zur internen und externen Mitarbeiterkommunikation. Sie sind in erster Line ein Dialogkanal und nicht ein weiterer Informationskanal. Ziel ist eine bürgerorientierte Kommunikation, die insbesondere Ideen und Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern vonseiten der Verwaltung aufnimmt und darüber in einen Austausch eintritt. Eine personenbezogene Sachbearbeitung von Verwaltungsvorgängen mittels Social-Media-Angeboten ist nicht zulässig. Die private Nutzung sozialer Medien durch die Mitarbeiter bleibt von diesen Guidelines unberührt.
(3) Der Einsatz sozialer Medien ist am öffentlichen Auftrag der [Stadt/Gemeinde] sowie am Gemeinwohl auszurichten und ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse, Zuständigkeiten und Kompetenzen zulässig. Bei der Nutzung sozialer Medien sind die allgemeinen beamten- und arbeitsrechtlichen Grundsätze zu beachten; dies gilt insbesondere für die Verschwiegenheitspflicht (§ 67 BBG), die Pflicht zu berufserforderlicher Achtung und zu vertrauensgerechtem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), das allgemeine Loyalitätsgebot sowie das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung bei politischen Tätigkeiten (§ 60 Abs. 2 BBG). Vorhandene Richtlinien für die allgemeine Presse- und Öffentlichkeitsarbeit finden auch sinngemäß bei Social Media Anwendung.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt/Gemeindeverwaltung. Es wird zwischen aktiver und passiver Nutzung sozialer Medien-Angebote unterschieden.
(2) Die aktive Nutzung beinhaltet die Registrierung in einem sozialen Netzwerk und das Erstellen eigener Profile und Seiten sowie beispielsweise das Hochladen von Fotos und Filmen, die Veröffentlichung von Meldungen (Posts) und das Kommentieren auf anderen städtischen/gemeindlichen oder nichtstädtischen/nichtgemeindlichen Angeboten. Die aktive Nutzung von sozialen Medien-Angeboten erfolgt in erster Line für die Öffentlichkeitsarbeit der Dienststellen.
(3) Die passive Nutzung beinhaltet das Aufrufen von sozialen Medien-Angeboten. In erster Linie dient diese Nutzung der Information über Social-Media-Angebote der Stadt/Gemeinde, der Recherche weiterer für die Verwaltung wichtiger Informationen, dem Austausch mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern anderer Behörden, dem Austausch mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft sowie der Schulung der allgemeinen Medienkompetenz.
(4) Die Verantwortung für die Nutzung sozialer Medien trägt die jeweilige Dienststelle. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Rahmen dieser Richtlinie soziale Medien aktiv oder passiv nutzen wollen, müssen dies dem Leiter der Dienststelle sowie der Leitung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vor Beginn der Aktivität anzeigen.
(5) Welche Daten, Informationen, Meinungen und Medien im Rahmen der dienstlichen Kommunikation mittels sozialer Medien veröffentlicht werden können, muss zuvor unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Kommunikationsform durch die Dienststelle und dem Amt für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geprüft werden.
Die Guidelines unterliegen einer ständigen Weiterentwicklung, da das Social Web sich in einer frühen Phase befindet.
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