Definition Was ist das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV)?

Von Numi 2 min Lesedauer

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Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) soll das BEG III im Jahr 2024 ablösen. Es sieht wesentliche Vereinfachungen bei einigen Verwaltungsvorgängen vor. Zudem werden digitale Abläufe stärker berücksichtigt und Gesetze entsprechend angepasst.

Mit dem Bürokratieentlastunggesetz sollen unnötige Bürokratie und veraltete Regelungen abgebaut werden.(Bild:  scyther5, Getty Images via Canva.com)
Mit dem Bürokratieentlastunggesetz sollen unnötige Bürokratie und veraltete Regelungen abgebaut werden.
(Bild: scyther5, Getty Images via Canva.com)

Wichtigstes Ziel der Bürokratieentlastungsgesetze ist der Abbau unnötiger Bürokratie und veralteter Regelungen. Die Maßnahmen sollen Geschäftsprozesse beschleunigen und die Kostenbelastung für Unternehmen senken. Eine wesentliche Motivation für den Bürokratieabbau ist die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen. Ein Übermaß an Bürokratie kann die Wirtschaftsleistung senken und Innovationen bremsen. Das wirkt sich nicht nur auf den Binnenmarkt ungünstig aus, sondern auch auf den internationalen Wettbewerb.

Das erste Bürokratieentlastungsgesetz wurde 2015 verabschiedet. Es folgte BEG II im Jahr 2017 und BEG III im Jahr 2020. Die häufige Überarbeitung spiegelt wieder, wie schnell der Gesetzgeber auf Änderungen im deutschen und europäischen Recht reagieren muss. Außerdem sollen die überarbeiteten Gesetzesfassungen kontinuierlich den Kostenaufwand der Unternehmen für die Bürokratie senken und die Digitalisierung fördern.

Wichtige Änderungen im vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Änderungen und Streichungen von Regelungen ermöglichen eine Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungsabläufen. Dazu zählen die Verkürzung von Aufbewahrungsfristen für Belege im Handels- und Steuerrecht. Melde- und Informationspflichten werden durch die Neufassung reduziert, beispielsweise im Bereich touristischen Übernachtungen. Änderungen im BGB, im HGB und in weiteren Verordnungen senken die Formerfordernisse für bestimmte Verträge. Statt der bisher geforderte Schriftform genügt dann die Textform für einen gültigen Vertrag.

BEG IV: Schwerpunkt Förderung der Digitalisierung

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) lässt digitale Datenübermittlung und Online-Lösungen für Bereiche zu, in denen sie bisher nicht gestattet waren. Dazu gehören Portallösungen für die Anmeldung zur Eignungsprüfung von Wirtschaftsprüfern sowie zum Wirtschaftsprüferexamen. Krankenkassen können Arbeitsunfähigkeitsdaten von leistungsberechtigten Arbeitsuchenden elektronisch an die Behörde übermitteln. Mieter sollen die Möglichkeit erhalten, Belege für die Betriebskostenabrechnung digital einzusehen. Öffentliche Versteigerungen dürfen per Livestream durchgeführt und Gebote online abgegeben werden. Zudem ist das digitale Erfassen von Reisepässen bei der Flugabfertigung möglich.

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