Anbieter zum Thema
Die Staatssekretärin verspricht sich davon eine erhebliche Verbesserung der Möglichkeiten der Informationsgewinnung für Gläubiger einhergehend mit einer merklichen Steigerung der Effektivität von Vollstreckungsmaßnahmen. Durch den Einsatz moderner Kommunikations- und Informationstechnologien soll zudem der mit der Vollstreckung von Geldforderungen verbundene Verwaltungsaufwand bei den Gerichten minimiert werden.
Eintragungen nach altem Recht wandern nicht ins neue Verzeichnis
Entsprechend der Übergangsregelung in § 39 Nr. 5 EGZPO werden die bisherigen Schuldner¬verzeichnisse nach § 915 ZPO für eine Übergangszeit von maximal fünf Jahren nach dem 1. Januar 2013 weiter fortgeführt. Eine Übernahme der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis nach altem Recht in das Schuldnerverzeichnis neuer Prägung wird nicht erfolgen.
Eintragungen nach altem Recht können daher weiterhin nur über das jeweils örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ermittelt werden. Ab jetzt vorzunehmende Neueintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden dagegen über das zentrale Vollstreckungsgericht erfasst und können hier abgerufen werden.
(ID:37636930)