Soziale Medien Zwischen Aufklärung und Desinformation (Teil 3)
Soziale Medien und deren Nutzung ist für Millionen von Menschen zum Alltag geworden – und das betrifft auch Ärzte. Allerdings können Online-Beziehungen im beruflichen Umfeld problematisch werden. Deshalb sollte ein Arzt streng in Erwägung ziehen, mit wem er interkollegialen Austausch über soziale Netze pflegt.
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Das folgende Beispiel zeigt, dass Online-Beziehungen auch im beruflichen Umfeld problematisch sein können:
Ein Assistenzarzt wurde für sechs Wochen vom Dienst suspendiert, nachdem er seine Oberärztin in einem sozialen Netzwerk als „blödealte Stasi-Schnepfe“ bezeichnet hatte. Ein anderer Kollege der beiden Ärzte hatte den Eintrag gesehen und informierte die Krankenhausleitung. Der Beschwerdeführer sah sich aufgrund der massiven verbalen Entgleisung des Kollegen zu diesem Schritt gezwungen. Der Assistenzarzt entschuldigte sich für den Kommentar und veranlasste die Löschung des Eintrags von der Seite. (Quelle: Bundesärztekammer).
Trau, schau, wem ...
Die Entscheidung zu einer solchen Äußerung wäre an anderer Stelle in der Öffentlichkeit vermutlich sorgfältiger abgewogen worden. Das Beispiel zeigt aber auch ganz deutlich, dass die Abwägung, ob man Arbeitskollegen – also Arbeitgeber, Ärzte, Studenten oder Pflegepersonal – Zugang zu den persönlichen Informationen gewährt, ebenfalls äußerst sorgfältig getroffen werden sollte.
Soziale Netze sind immer öffentlich ...
Viele Ärzte tauschen sich bereits mit Kollegen über soziale Medien aus. Diese Vorgehensweise muss aber stets in dem Bewusstsein erfolgen, dass eine unbekannte Anzahl von Personen ebenfalls lesen kann, was in den sozialen Netzwerken geäußert wird. Eine angepasste Ausdrucksweise sollte deshalb selbstverständlich sein, – so wie bei Äußerungen eines Arztes in anderen öffentlichen Räumen auch.
Wehret den Anfängen ...
Wenn man feststellt, dass sich in sozialen Netzwerken Postings von Kollegen in Wort-, Bild und sonstigen Beiträgen beleidigendes, diffamierendes oder ähnliches Verhalten zeigt, sollten man es als Bestandteil des ärztlichen Verhaltenskodex begreifen, den Kollegen hierauf aufmerksam zu machen. In oben genanntem Beispiel wäre es vermutlich hilfreich gewesen, den Assistenzarzt diskret auf die Äußerung hinzuweisen. So hätte vermutlich Schaden von allen Beteiligten abgewendet werden können.
In der nächsten Fole geht es um das sogenannte „Fernbehandlungsverbot“, denn auch bei telemedizinischen Verfahren muss eine unmittelbare Behandlung gewährleistet sein.
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