Soziale Medien Zwischen Aufklärung und Desinformation (Teil 2)
Soziale Medien und deren Nutzung ist für Millionen von Menschen zum Alltag geworden – und das betrifft auch Ärzte, Medizinstudenten und Patienten. Sie bieten gleichzeitig die Möglichkeit zur Verbreitung persönlicher Informationen – doch können soziale Medien auch persönlichen Schaden verursachen.
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Auch im Internet darf das Ansehen eines Kollegen unter keinen Umständen geschädigt werden. Dazu ein Beispiel:
Ein Assistenzarzt postet auf der Seite eines sozialen Netzwerks folgenden Kommentar:
Sehr geehrter Herr Oberarzt der Notaufnahme, besten Dank für die fehlerhafte Einordnung der Darmperforation meines Patienten als Obstipation und ihre anschließende aggressive Behandlung mit Laxantien. Ich bin sicher, dass die Patientin ihren anschließenden Herzstillstand und das Multiorganversagen genossen hat! Macht aber nix – sie braucht nur ein paar neue Nieren und mit einer frischen Leber wird sie wieder tip-top! Mit der von Ihnen gezeigten Performance bin ich mir sicher, dass sie ihr dabei helfen können, die Organe zu bekommen!
Beste Grüße
Ihr ergebener Stationsarzt
(Übersetzung eines realen Beispiels aus dem Handbuch Social Media and the medical profession, Quelle: Bundesärztekammer)
In dem vorausgegangen Fallbeispiel gibt es gleich eine zweifache offensichtliche Problematik: Zunächst einmal wird die ärztliche Schweigepflicht empfindlich verletzt und dazu wird der Kollege durch diese öffentliche Äußerung diffamiert. Veröffentlichungen in sozialen Medien müssen also stets peinlich genau auf ihren Aussagewert geprüft werden.
Diffamierende Äußerungen haben meist drei Merkmale:
- Sie sind an eine Personengruppe oder an eine Einzelperson gerichtet
- sie lassen die Identifikation eines Patienten, Kollegen oder auf Dritte zu oder erleichtern diese
- sie schädigen den Ruf des oder der Betreffenden
Im obigen Beispiel hat der Stationsarzt zwar versucht, die Personen durch das Verschweigen der Namen unkenntlich zu machen, dennoch sollte hier beachtet werden, dass durch die Summe der im Internet befindlichen Informationen meist leicht recherchiert werden kann, um wen es sich exakt handelt.
Neben der berufsrechtlichen Konsequenz, die Äußerungen diffamierender Art haben, können auch strafrechtliche (§§ 185 ff. StGB) und zivilrechtliche Folgen eintreten. Der Oberarzt in obigem Beispiel wäre durchaus berechtigt, den Klageweg gegen den Stationsarzt zu beschreiten – von der Irritation der Patienten und deren Angehörigen ganz zu schweigen. Im Klartext heißt das: Aufgrund eines einzigen unbedachten Postings könnten die Wellen vor Gericht sehr hochschlagen und durchaus Konsequenzen haben – etwa als Geldstrafe oder in sogar strafrechtlicher Hinsicht.
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