Soziale Medien Zwischen Aufklärung und Desinformation (1)
Soziale Medien und deren Nutzung ist für Millionen von Menschen zum Alltag geworden – und das betrifft auch Ärzte, Medizinstudenten und Patienten. Internetplattformen, Chaträume und Blogs machen aus passiven Internetnutzern in vielen Fällen zu aktiven Teilnehmern – und bieten gleichzeitig die Möglichkeit zur Verbreitung persönlicher Informationen.
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Dies betrifft natürlich auch den gesundheitlichen Aspekt. Patienten verwenden diese neuen Möglichkeiten, um Erfahrungen miteinander auszutauschen oder um medizinischen Rat einzuholen. Was die Ärzte betrifft: Soziale Medien lassen sich aber auch für die gesundheitliche Aufklärung oder für Informationen zur öffentlichen Gesundheit nutzen – und ebenso für die ärztliche Aus- und Fortbildung sowie für die Forschung sind sie einsetzbar.
Sensible Daten? Vorsicht!
Was den gesundheitlichen Kontext betrifft, so sollte bei der Nutzung unbedingt ein besonderes Augenmerk auf die Anforderungen des Datenschutzes gelegt werden. Dazu kommt, dass ein Arzt-Patientenverhältnis vertrauensvoll ist und bleiben muss, durch den Informationsaustausch über soziale Medien jedoch auch ungünstig beeinflusst werden soll. Hier ergeben sich diverse juristische Fragenstellungen. Ärzte sollten sich dieser Gefahren bewusst sein und alle Maßnahmen ergreifen, um die Arzt-Patientenbeziehung vertraulich zu erhalten und zu gewährleisten. Die Ärzteschaft hat anlässlich des 115. Deutschen Ärztetags verschiededene Empfehlungen zu diesem Thema ausgesprochen und anhand konkreter Fallbeispiele die Probleme mit sozialen Medien aufgezeigt und auch kompetente Lösungsvorschläge angeboten.
Die ärztliche Schweigepflicht
Dazu zunächst ein Fallbeispiel:
Ein angestellter Arzt eines Krankenhauses berichtet auf seiner Seite eines sozialen Netzwerks über einen tragischen Krankheitsverlauf, den er in seiner Klinik miterlebt hat. Er nennt dabei weder den Patientennamen, noch das Krankenhaus. Ein Angehöriger des betreffenden Patienten stößt bei einer Internet-Recherche über das Krankenhaus auf diesen Arzt, da dieser den Namen des Krankenhauses an anderer Stelle im Internet in völlig anderem Zusammenhang genannt hat. Die Verbindung zu dem Posting über den Krankheitsverlauf auf der Seite des sozialen Netzwerks ist leicht hergestellt und der Angehörige kann den Bericht zuordnen. (Quelle: Bundesärztekammer)
Der Eid des Hippokrates besitzt zwar keine Rechtsgültigkeit – er begründet die Schweigepflicht – dennoch ist sie nach wie vor ein Bestandteil ärztlicher Ethik und durch den Paragraphen 203 StGb abgesichert. Diese bereits Jahrtausende alte Verpflichtung gilt selbstverständlich auch bei der Nutzung sozialer Medien, und zwar unabhängig davon, ob der Austausch mit anderen Ärzten, einer bestimmten Personengruppe oder öffentlich, soll heißen: in Form eines Blogs erfolgt.
Das oben aufgezeigte Beispiel zeigt, dass sich der Arzt zwar bemüht, den Bericht über seinen Patienten durch das Weglassen von Namen und Ortsbezeichnungen zu anonymisieren. Allerdings kann dieser Anonymisierungsversuch ganz simpel über weitere Informationen, die im Internet an anderer Stelle zu finden sind, leicht ausgehebelt werden. Das Nachsehen hat der Arzt, denn seine Unkenntnis über diese Möglichkeit wird dadurch nicht als
Entschuldigung für den Bruch der ärztlichen Schweigepflicht akzeptiert – frei nach dem bekannten Motto: „Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“.
Wichtig: Die Dinge hinterfragen
Will der Arzt patientenbezogene Informationen in ein soziales Medium einstellen, so sollte er zuerst die Zielsetzung seines Vorhabens hinterfragen und danach den betreffenden Patienten um sein Einverständnis bitten. Sind die Informationen von wissenschaftlicher Bedeutung, dann muss nach der Veröffentlichung unter allen Umständen ein Rückschluss oder eine Identzifizierung des Patienten unmöglich gemacht werden – entweder durch die Verwendung eines Pseudonyms oder durch die Verfremdung von Detailinformationen. Und last but not least: Der Arzt muss zudem sicherstelllen, dass der Patient auch durch die Gesamtheit der veröffentlichten Informationen nicht zu identifizieren ist.
Wie schon erwähnt, kann die Verletztung der Schweigepflicht sowohl straf-, berufs- als auch zivilrechtliche Konsequenzen zur Folge haben (§ 203 StGb). Darüber hinaus kann aber auch das Ansehen der Ärzteschaft und das Vertrauen der Patienten in die ärztliche Heilkunde beschädigt werden.
(Fortsetzung folgt).
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