Bundeskabinett beschließt Änderung des NKR-Gesetzes Zuständigkeit für den NKR wechselt ins Bundesjustizministerium

Von Manfred Klein

Die Ampelkoalition will mehr Fortschritt wagen. Auch bei der Digitalisierung. Die Organisation der Zuständigkeiten ist in vollem Gange. Nachdem IT-Steuerung und Digitalpolitik offenbar wieder im Bundesinnenministerium (BMI) angesiedelt werden, wandert nun auch die die Zuständigkeit für den Normenkontrollrat (NKR) vom Bundeskanzleramt ins Bundesjustizministerium.

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Die Zuständigkeit für den Normenkontrollrat wandert ins Bundesjustizministerium
Die Zuständigkeit für den Normenkontrollrat wandert ins Bundesjustizministerium
(© MQ-Illustrations – stock.adobe.com)

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des NKR-Gesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz wechselt die Zuständigkeit für den Nationalen Normenkontrollrat (NKR) vom Bundeskanzleramt zum Bundesjustizministerium. Anlass für die neue Zuständigkeitsregelung ist der Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021, der die Übertragung des Aufgabenbereichs Bürokratieabbau und Bessere Rechtsetzung an das Justizministerium vorsieht.

Prof. Sabine Kuhlmann, geschäftsführende Vorsitzende des NKR, erklärte zu der Neuregelung: „Die starke, unabhängigen Stellung des NKR bleibt auch nach Änderung des NKR-Gesetzes bestehen. Das ist gut und richtig. Der Wechsel zum Bundesministerium der Justiz bringt aber auch Herausforderungen mit sich. Schließlich sind Bürokratieabbau, bessere Rechtsetzung, sowie Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Querschnittsthemen, die bisher zurecht aus der Regierungszentrale gesteuert wurden.“

Die Gespräche mit dem Bundesjustizminister hätten jedoch gezeigt, dass er die Themen mit persönlicher Unterstützung und großer Ernsthaftigkeit voranbringen möchte. „Darin sieht der NKR eine gemeinsame Chance und freut sich auf die Zusammenarbeit, insbesondere was die Kooperation mit den Expertinnen und Experten für bessere Rechtsetzung im BMJ betrifft“, Sabine Kuhlmann weiter.

Hier könne sich ein strategischer Schwerpunkt im Zusammenwirken herausbilden. Wichtig sei jedoch, dass Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung in all ihren Facetten ressortübergreifende Gemeinschaftsaufgaben bleiben und von der gesamten Bundesregierung mit hoher Priorität vorangetrieben würden.

Prof. Kuhlmann weiter: „Wir freuen uns, dass viele Ideen zur Entbürokratisierung im Koalitionsvertrag enthalten sind. Entscheidend ist jetzt der Wille, diese nun auch in einem klaren und strukturierten Verfahren umzusetzen. Das gilt für die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren genauso wie für die Modernisierung und Digitalisierung der Verwaltung. Hinzu kommt die Ankündigung, die Qualität von Gesetzen zu verbessern und Praktiker stärker einzubeziehen. Die Defizite in all diesen Bereich sind in den letzten Jahren und insbesondere in der Pandemie offensichtlich geworden.“

Neben dem Wechsel der Zuständigkeit enthält das Gesetz auch zwei Änderungen, die die erneute Bestimmung des Vorsitzes und die Karenzzeit für NKR-Mitglieder aus gesetzgebenden Körperschaften betreffen. „Inhaltliche Ergänzungen des NKR-Gesetzes, die mit Blick auf die weitere Rechts- und Verwaltungsvereinfachung geeignet wären, das Themenfeld 'Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung' qualitativ weiterzuentwickeln und dabei insbesondere den zwischenzeitlich erreichten Stand der Methodenentwicklung im NKR-Gesetz nachzuzeichnen, enthält der Regierungsentwurf jedoch nicht“, heißt es von Seiten des NKR kritisch.

Dazu erklärte Prof. Kuhlmann: „Das NKR-Gesetz wurde das letzte Mal 2011 geändert. Seither ist auf dem Gebiet des Bürokratieabbaus und der Gesetzesfolgenabschätzung einiges passiert. Es wäre daher zu erwägen, die Gesetzesnovelle dafür zu nutzen, diese methodischen Entwicklungen der letzten Jahre nunmehr im Gesetz zu verankern. Zu nennen sind beispielsweise die Einführung der One-in-one-out-Regel oder die Pflicht zur systematischen Evaluierung von Regelungsvorhaben.“

Die vollständige Stellungnahme des NKR können Sie hier lesen.

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