EU-US Privacy Shield Was kommt nach Safe Harbor?
Das Safe-Harbor-Abkommen wurde gekippt. Seither stellt sich die Frage, wie es weitergeht. Rechtsanwalt Michael Kamps beleuchtet die Situation und zeigt auf, was jetzt wichtig ist.
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Ein österreichischer Datenschutz-Aktivist kippte vergangenen Herbst als Facebook-Nutzer das sogenannte „Safe-Harbor-Abkommen“, nach dem die USA als „sicherer Hafen“ für Daten angesehen werden. Dieses Grundsatzurteil betrifft neben Facebook auch tausende weitere Unternehmen und mehrere hundert Millionen Anwender.
Seither wird an Nachfolgeregelungen gearbeitet. Immer wieder ist vom „EU-US Privacy Shield“ die Rede. Michael Kamps, Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS Hasche Sigle, skizziert, für wen dieses Abkommen wichtig ist: „Der EU-US Privacy Shield kann für jedes Unternehmen mit Sitz in der EU relevant sein, das personenbezogene Daten an Empfänger in die USA übermittelt, also etwa Unternehmen innerhalb eines internationalen Konzerns oder Unternehmen, die Dienstleister in den USA mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauen.“ Letztere sind beispielsweise Anbieter von Cloud- oder As-a-Service-Diensten.
Darum geht es
„Übermittlung“ lautet also der Schlüsselbegriff. Aus datenschutzrechtlicher Sicht umfasst der Begriff der „Übermittlung“ nicht nur lediglich einen aktiven Transfer von Daten, sondern auch die Möglichkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten, erläutert Kamps die Hintergründe.
Ein Beispiel verdeutlicht, was gemeint ist: Lässt ein Unternehmen in Deutschland bestimmte Wartungsleistungen seiner IT-Infrastruktur durch ein Unternehmen in den USA erbringen („Fernwartung“), dann ist damit unter Umständen eine „Übermittlung“ personenbezogener Daten verbunden, wenn dieser Dienstleister auf solche Daten zugreifen kann.
Rechtliches Fundament gesucht
Nach dem Wegfall von Safe Harbor müssen Szenarien wie diese auf ein neues rechtliches Fundament gestellt werden. Gegenüber dem bisherigen Safe-Harbor-Konzept enthält der neue Datenschutzschild verschiedene neue Mechanismen und Regelungen, um den Anforderungen der EuGH-Entscheidung Rechnung zu tragen, erläutert Kamps.
„Diese beziehen sich etwa auf klare gesetzliche Grundlagen für einen Datenzugriff durch US-Behörden, ausdrückliche Anforderungen an die Zweckbindung, die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit solcher Zugriffe, geeignete Maßnahmen gegen Missbrauch und unbefugte Zugriffe, effektive Beschwerde- und Rechtsschutzmöglichkeiten für EU-Bürger und die Verpflichtung der Kommission, die Einhaltung der Vorgaben laufend zu prüfen und ihre Entscheidung anzupassen, auszusetzen oder gar aufzuheben. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch der EU-US Privacy Shield wiederum durch den EuGH gerichtlich überprüft wird.“
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