Definition Was ist das OZG?

Redakteur: Manfred Klein

Die Verwaltungsportale aller Behörden in Bund, Ländern und Kommunen sollen demnächst zu einem „Portalverbund“, das heißt zu einem „virtuellem Portal“ verknüpft werden. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde unter anderem das Online-Zugangsverbesserungsgesetz, kurz OZG, erlassen.

Anbieter zum Thema

(Bild: aga7ta - Fotolia.com)

Zur Umsetzung hat der Bund im Kontext der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen durch eine Grundgesetzänderung (Art. 91 c Abs. 5 GG -neu-) eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Verwaltungsdienstleistungen von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen) erhalten; das notwendige Miteinander von Bund und Ländern wird über die Zustimmungspflicht im Bundesrat gesichert.

Das ebenfalls im Kabinett verabschiedete Begleitgesetz (Onlinezugangsverbesserungsgesetz – OZG) regelt die weitere Ausgestaltung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das OZG verpflichtet Bund und Länder (einschließlich Kommunen) alle rechtlich und tatsächlich geeigneten Verwaltungsleistungen binnen fünf Jahren auch online anzubieten und sie über einen Verbund der Verwaltungsportale von Bund und Ländern zugänglich zu machen. Mit den im Portalverbund vorgesehenen Nutzerkonten können, nach einer einmaligen Registrierung, alle angebotenen Leistungen im Portalverbund von jeder Stelle aus genutzt werden. Um die Sicherheit des Portalverbundes zu gewährleisten, sieht das OZG vor, dass der Bund die Fragen der IT-Sicherheit mittels einer Rechtsverordnung regeln und allen am Portalverbund beteiligten vorgeben kann.

Zur Zielsetzung des OZG heißt es im Gesetz: „Das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Artikel 9) dient der Umsetzung dieses Beschlusses. Hauptziel ist es, den elektronischen Gang zur Behörde unkompliziert und sicher zu gestalten.“

Und weiter: „Hierfür werden Verwaltungsportale auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene weiter auf- und ausgebaut und zu einem Portalverbund zusammengeschlossen. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen von einem beliebigen Verwaltungsportal aus auf alle onlinefähigen Verwaltungsleistungen zugreifen können.“

Darüber hinaus sollen die bislang heterogenen IT-Strukturen bei Verwaltungsleistungen von Bund, Ländern und Kommunen sukzessive interoperabel gestaltet und zusammengeführt werden. Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen sollen die Leistungen des Portalverbundes jeweils mit einem einzigen Nutzerkonto in Anspruch nehmen können.

Onlineangebote der Verwaltung sollen direkt, schnell, einfach und sicher genutzt werden können. Das Auffinden von und der Zugang zu Onlineangeboten der Verwaltung soll in transparenter und einfach verständlicher Weise, mit wenigen Zwischenschritten, verwaltungsebenenübergreifend sowie medienbruch- und barrierefrei möglich werden.

Das möglichst einmalig einzurichtende Nutzerkonto soll sicherstellen, dass die für die Inanspruchnahme der Verwaltungsleistung erforderlichen Daten nicht jedes Mal aufs Neue eingegeben werden müssen. Abhängig von der für die einzelne Leistung erforderlichen Vertraulichkeit und Sicherheit soll eine sichere Authentifizierung mit einer Benutzername-Passwort-Kombination oder mit der eID-Funktion des Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels vorgenommen werden, wobei die besonderen Anforderungen einzelner Verwaltungsleistungen an die Identifizierung ihrer Nutzer berücksichtigt werden sollen.

Das Nutzerkonto soll über ein Nachrichtenpostfach auch die elektronische Kommunikation mit der jeweils zuständigen Behörde ermöglichen. Ein entsprechendes Verfahren zur Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten im Wege eines Datenabrufs durch Bereitstellung in einem Verwaltungsportal besteht ab dem 1. Januar 2017 beispielsweise mit § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(ID:44757610)