Definitionen Was ist bzw. was tut das Bundesamt für Soziale Sicherung BAS)?
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ist eine Oberbehörde des Bundes mit Sitz in Bonn. Ihm obliegt die Rechtsaufsicht über bundesunmittelbare Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung und der sozialen Pflegeversicherung.
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Nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde 1945 das ehemalige Reichsversicherungsamt aufgelöst und 1956 durch das Bundesversicherungsamt ersetzt. Dieses hatte bis Ende 2000 seinen Sitz in Berlin. Nach der Verabschiedung des Berlin-Bonn-Gesetzes, das den Umzug der Bundesregierung nach Berlin regelte, übersiedelte das Amt nach Bonn, wo es bis heute seinen Sitz hat. Zum 1. Januar 2020 erfolgte die Umbenennung in Bundesamt für Soziale Sicherung, um auf diese Weise dem stetigen Zuwachs an Prüf- und Verwaltungsaufgaben Rechnung zu tragen. Das BAS ist sowohl dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, als auch dem Bundesministerium für Gesundheit unterstellt.
Aufgaben des BAS
Neben der Rechtsaufsicht über die Träger der oben genannten gesetzlichen Versicherungen kümmert sich das Bundesamt für Soziale Sicherung um zahlreiche Verwaltungsaufgaben. Dazu zählen unter anderem:
- die Bewirtschaftung von Zuschüssen und anderen Zuweisungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung
- die Durchführung des Finanzausgleichs bei der sozialen Pflegeversicherung bzw. unter den Pflegekassen
- die Zulassung von Programmen für die Behandlung chronisch kranker Menschen
- der Risikostrukturausgleich
- das Management des Gesundheitsfonds.
Im Rahmen des Prüfdienstes Krankenversicherung (PDK) kontrolliert das BAS bei den bundesunmittelbaren Krankenversicherungsträgern die Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung und gewährleistet damit die Rechtmäßigkeit und Konformität der Verwaltung dieser Träger.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung und das Krankenhauszukunftsgesetz
Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG), das Ende 2020 in Kraft getreten ist soll eine moderne und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung gefördert werden, die nicht zuletzt auch einer Bewältigung der anhaltenden Covid-19-Pandemie dient. Durch das KHZG wurden neben dem Krankenhausfinanzierungsgesetz mehrere weitere Gesetze geändert. Das KHZG regelt die Finanzierung von Investitionen im Bereich Krankenhäuser neu, wobei vor allem an eine weitere Digitalisierung und zeitgemäße technische Ausstattung gedacht wird.
In diesem Zusammenhang wird beim BAS ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet, zu dem der Bund ab dem 1. Januar 2021 drei Milliarden Euro beisteuert. Die Bundesländer steuern ihrerseits 1,3 Milliarden Euro bei. Träger von Krankenhäusern können bis Ende 2021 in ihrem jeweiligen Bundesland Anträge auf Fördergelder stellen, die Länder wiederum dann beim BAS. Bundesmittel, die bis dahin nicht abgefragt wurden, gehen bis Ende 2023 an den Bund zurück. Gefördert werden vor allem Investitionen in die digitale Infrastruktur, in verbesserte Notfallkapazitäten, Patientenportale, digitales Medikationsmanagement, IT-Sicherheitsmaßnahmen, aber auch in erforderliche Maßnahmen im Personalbereich. Die entsprechenden Richtlinien für die Förderung wurden vom BAS im November 2020 veröffentlicht.
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