Probleme mit der Cloud – So setzt Wien die EU-Richtlinie um Vorratsdatenspeicherung: In Österreich geht's im April los

Redakteur: Gerald Viola

Während Politik, Bürger und Juristen über ein Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland streiten, wird die EU-Richtlinie in Österreich zum 1. April umgesetzt. Was wird dort gespeichert? Wer darf sich an den Daten bedienen. Und welche Ausnahmen gelten in der Cloud?

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In Österreich gilt die Vorratsdatenspeicherung ab 1. April (Foto: alphaspirit -Fotolia.com)
In Österreich gilt die Vorratsdatenspeicherung ab 1. April (Foto: alphaspirit -Fotolia.com)

„Vorratsdatenspeicherung – was genau kommt auf uns zu?“ – die Österreichische Gesellschaft für Datenschutz (ARGE DATEN) hat die Regelungen zusammengefasst.

  • Die Internet-Provider müssen Name, Adresse, Teilnehmerkennung („Kundennummer“), Zuordnung – wann welche IP-Adresse welchem Kunden zugeordnet war – speichern.
  • Telefondienstanbieter müssen Name, Adresse, Telefonnummer, sowohl vom Anrufer als auch vom Angerufenen speichern. Darüber hinaus müsse gespeichert werden, wann und wie lange ein Gespräch gedauert hat, und ob ein anderer Dienst (beispielsweise SMS/MMS) in Anspruch genommen wurde.
  • Mobilfunkbetreiber müssen die IMSI-Nummer (weltweit eindeutige „Kundennummer“), die IMEI-Nummer (weltweit eindeutige Gerätenummer) beider Gesprächsteilnehmer sowie den Standort eines Mobilfunkgerätes speichern (Standortdaten). Der Standort wird dabei nicht mittels GPS auf wenige Meter genau bestimmt, sondern ergibt sich aus dem Standort der nächsten Mobilfunkmasten.

Bei anonymen Wertkartenhandys müsse in Österrreich zusätzlich gespeichert werden, wann und wo diese das erste Mal aktiviert wurden.

Und wie ist das bei der eMail?

Die ARGE DATEN: „Auch eMail-Anbieter müssen Name, Anschrift, Kundennummer und die diesem zugeordnete eMailadresse speichern. Beim Verschicken einer eMail muss zusätzlich die eMail Adresse des Senders, dessen IP-Adresse sowie die eMailadressen sämtlicher Empfänger gespeichert werden. Beim Empfang einer Mail muss die eMailadresse des Empfängers sowie die des Absenders mit der IP-Adresse der ,letztübermittelnden Kommunikationsnetzeinrichtung' gespeichert werden. Darüber hinaus muss auch gespeichert werden wann und mit welcher IP-Adresse man sich beim rMaildienst angemeldet hat.

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass in Zukunft gespeichert wird, wann man sich mit welcher IP-Adresse mit dem Internet verbunden hat, wem man wann von welcher IP-Adresse eine eMail geschickt hat (oder von wem man wann eine eMail bekommen hat), wann man wen von welcher Telefonnummer aus angerufen hat (oder wann man von wem angerufen wurde) und im Falle eines Mobilfunkgesprächs auch von wo dieses geführt wurde.“

Sonderfall Cloud-Anbieter

Im Prinzip ja, aber ... Die Regelung für österreichische Cloud-Anbieter erinnert doch sehr an Radio Eriwan: „Erbringen sie Cloud-Computingdienste als Telekom-Anbieter, müssen sie Aufzeichnungen führen (beispielsweise die A1 mit der Austria-Cloud), sind sie nur IT-Dienstleister im Sinne der Gewerbeordnung, sind sie nicht auskunftspflichtig.

Im Gegenteil: Für diese Gruppe gilt, dass sie Aufzeichnungen „wer hat mit wen eMail-Kontakt“, „wer hat mit wen telefoniert“, möglichst schnell löschen müssen.

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