Schleswig-Holstein: Rückkanalverbot ist passé Verwaltungen dürfen nun doch Facebook-Seiten betreiben

Redakteur: Manfred Klein

Eine Schlappe muss das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hinnehmen. Das Verwaltungsgericht des Landes hat heute entschieden, dass das ULD nicht berechtigt ist, Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen den Betrieb von Facebook-Fanpages wegen etwaiger datenschutzrechtlicher Verstöße zu untersagen.

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(Foto: arahan - Fotolia.com)

Das Gericht gibt damit der Klage dreier schleswig-holsteinischer Unternehmen statt.Das ULD hatte diese Anordnung damit begründet, dass die Erfassung von Daten der Besucher der Seite durch Facebook gegen Vorschriften des Datenschutzes verstoße, weil über diese Datenerfassung von Facebook nicht ausreichend informiert werde und daher keine wirksame Einwilligung vorliege.

Das ULD hatte daraufhin angeordnet, ihre unter Facebook betriebene Fanpage zu deaktivieren. Die Anordnung wurde damit begründet, Facebook erhebe von den Nutzern der Fanpage für Zwecke der Werbung persönliche Daten und erstelle Nutzungsprofile, ohne dabei maßgebliche Vorschriften des Datenschutzrechts zu beachten (wie zum Beispiel die Eröffnung einer Widerspruchsmöglichkeit).

Außerdem sei eine Widerspruchsmöglichkeit nicht vorgesehen. Die Kläger als Betreiber einer Facebook-Fanpage seien hierfür mitverantwortlich.

Die Unternehmen seien hierfür (mit)verantwortlich. Die Kläger machten geltend, es handele sich nicht um personenbezogene Daten und die Datenerhebung durch Facebook könne Ihnen nicht zugerechnet werden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es ließ offen, ob und in welchem Umfang die Erfassung von Daten der Nutzer der Fanpage zur Verletzung von Datenschutzrechten führt. Jedenfalls sei der Betreiber einer Fanpage hierfür datenschutzrechtlich nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit ergebe sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz und der Europäischen Datenschutzrichtlinie (von 1995).

Danach sei nicht verantwortlich, wer weder tatsächlichen noch rechtlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung habe. Dementsprechend fehle es an einer Verantwortlichkeit der Fanpage-Betreiber. Facebook stelle die technische Infrastruktur zur Verfügung. Der Seitenbetreiber könne lediglich seine Inhalte einstellen, habe aber auf den Datenverkehr zwischen dem Nutzer und Facebook keinen Einfluss.

Das Gericht hat daher die streitigen Anordnungen des ULD aufgehoben.

Ganz aus der Welt, ist der Streit um den Einsatz von Facebook-Seiten damit aber noch nicht. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsache ist die Berufung zugelassen worden (Aktenzeichen 8 A 218/11, 8 A 14/12, 8 A 37/12).

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