Post aus Österreich Verspätetes Gesetz sorgt für Abmahnungen bei Händlern

Redakteur: Moritz Müller

In der EU gelten neue Bestimmungen für den Handel mit Elektrogeräten. Während im europäischen Ausland neue Gesetze schon größtenteils in Kraft getreten sind, ist das Gesetz in Deutschland noch nicht gültig. Das sorgt für Abmahnungen, die deutsche Händler aus den Nachbarländern erhalten.

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Deutschen Händlern flattern zur Zeit Abmahnungen aus dem europäischen Ausland ins Haus.
Deutschen Händlern flattern zur Zeit Abmahnungen aus dem europäischen Ausland ins Haus.
(Bild: © MH - Fotolia)

Unwillkommene Post erreichte zahlreiche deutsche Online-Händler in den letzten Wochen. Sie ist die erste Auswirkung der europaweit eingeführten Registrierungs- und Rücknahmepflicht bei Elektro- und Elektronikgeräten. In Österreich zum Beispiel ist eine entsprechende Verordnung bereits rechtsgültig, während das „Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten“ 303/15 (ElektroG2) in Deutschland erst noch von Bundespräsident Joachim Gauck unterschrieben werden muss.

s führt zu Abmahnungen des österreichischen Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb, da die entsprechenden deutschen Händler keine Bevollmächtigten nach der Elektroaltgeräteverordnung (EAGVO) bestellt haben, obwohl dies laut Gesetz für ausländische Händler Pflicht ist. Der Abmahnung ist noch keine Kostennote beigelegt, weil es eine dem § 12 Abs. 1 Satz 2 deutschen UWG vergleichbare Regelung in Österreich nicht gibt; jedoch wird mit einem Gerichtsverfahren nach österreichischem Recht gedroht.

Online-Marktplätze reagieren ebenfalls auf die Änderung der internationalen Rechtslage. Laut Berichten von Händlern soll Amazon etwa deutsche Händlern Verkäufe ins Ausland verwehren, wenn sie nicht ordnungsgemäß nach ElektroG in dem jeweiligen Land als Hersteller selbst oder über einen Bevollmächtigten registriert sind.

Was bedeutet das ElektroG für den Handel?

Durch das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird der gesamte Handel, stationär und online, dazu verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen. Jeder Händler mit einer Ladenfläche beziehungsweise einem Lager von mindestens 400 Quadratmeter soll auch eine Annahmestelle für Elektroaltgeräte sein.

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG2) verlangt zudem von Onlinehändlern, dass sie umweltschädliche, gesundheitsgefährdende oder leicht in Brand geratende Stoffe zurücknehmen. Dazu zählen etwa lithiumhaltige Batterien und Akkus, blei- oder cadmiumhaltige Batterien, ozonschichtschädigende Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Fluorkohlenwasserstoffe (FKW), Quecksilberschalter, bleihaltige Bildröhren, asbesthaltige Bauteile, PCB-haltige Kondensatoren oder flammschutzmittelhaltige Leiterplatten.

Gefahr für Online-Händler

„Das ist unverantwortlich, denn viele dieser Inhaltsstoffe dürfen eigentlich nur unter speziellen Auflagen versendet und vor allem gelagert werden. An den Onlinehändler zurückgesandte Pakete mit eSchrott können sich als böses Überraschungsei herausstellen. Die Gefahr für den Händler und dessen Mitarbeiter, nicht ordnungsgemäß verpackten Elektroschrott zu öffnen, ohne zu wissen, was im Paket ist, ist nicht zu unterschätzen“, sagt Oliver Prothmann, Präsident des Bundesverbands Onlinehandel.

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