Erneuerung des Bundesdatenschutzgesetzes Stärkung der Datenschutzaufsicht
Das Amt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit soll in eine neue, eigenständige oberste Bundesbehörde überführt werden. Mit diesem Schritt will die Bundesregierung die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund stärken und die Bedeutung des Datenschutzes unterstreichen.
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Mit dem im Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf will die Bundesregierung die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in eine eigenständige oberste Bundesbehörde überführen. Der Bundesrat hat das Gesetz am 6. Februar 2015 gebilligt, es soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten.
Die Bundesbeauftragte wird künftig ausschließlich unter parlamentarischer und gerichtlicher Kontrolle stehen, vergleichbar dem Bundesrechnungshof und dem Vorstand der Deutschen Bundesbank. Die oder der Beauftragte wird vom Deutschen Bundestag gewählt und leistet den Amtseid vor dem Bundespräsidenten. Der Dienstsitz ist Bonn.
Schon jetzt üben die Bundesbeauftragte und ihre Beschäftigten ihr Amt unabhängig aus, formal sind sie jedoch dem Bundesministerium des Innern unterstellt. In der Praxis findet keine Dienst- oder Rechtsaufsicht statt. Künftig wird diese Aufsichtsmöglichkeit der Bundesregierung beziehungsweise des Bundesinnenministeriums aber auch formal abgeschafft.
Mit dem Bundesdatenschutzgesetz will der Bundesrat auch den europarechtlichen Anforderungen an die Aufgabenwahrnehmung durch die Kontrollstellen und dem Urteil des EuGH Rechnung zu tragen.
Ziel ist es, die völlig unabhängige Wahrnehmung der Aufgaben der Kontrollstellen sicherzustellen und die Funktion der oder des Datenschutzbeauftragten im Bund insgesamt zu stärken. Im Einzelnen ist vorgesehen,
> die organisatorische Anbindung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz an das Bundesministerium des Innern aufzuheben und stattdessen eine unabhängige oberste Bundesbehörde mit Dienstsitz in Bonn zu errichten. Diese soll zugleich oberste Dienstbehörde im Sinne von § 3 Absatz 1 BBG sein;
> die derzeit bestehende Rechtsaufsicht der Bundesregierung und Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern aufzuheben und die oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz stattdessen ausschließlich der parlamentarischen oder der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen;
> das ehemals von der Bundesregierung ausgeübte Vorschlagsrecht für die Bestellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz künftig durch den Präsidenten des Deutschen Bundestages wahrnehmen zu lassen;
> die Bestellung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz vom Deutschen Bundestag ohne Aussprache vornehmen zu lassen;
> die Eidesleistung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nicht mehr vor dem Bundesminister des Innern, sondern vor dem Bundespräsidenten vornehmen zu lassen, um die Unabhängigkeit von der Exekutive sicherzustellen;
> die Zuständigkeit für die Entlassung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz auf den Bundespräsidenten zu übertragen.
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