Geoblocking-Verordnung vom Europaparlament gebilligt Online-Shopping wird europaweit einfacher
Das Europaparlament hat dem Geoblocking in der EU ein Ende bereitet. Künftig können Verbraucher auf Waren und Buchungen von Hotelzimmern EU-weit zugreifen. Eine Ausnahme gibt es allerdings weiterhin.
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Am Dienstag hat das Europaparlament die Geoblocking-Verordnung verabschiedet. Diese wurde mit 557 Stimmen angenommen, bei 89 Gegenstimmen und 33 Enthaltungen.
So war es bisher
Bislang war es mitunter schwierig auf Websites aus dem EU-Ausland einzukaufen. Eine Umfrage hatte ergeben, dass 63 Prozent der untersuchten Websites Kunden aus dem EU-Ausland nicht zuließen. Bei materiellen Gütern war das Geoblocking bei den elektrischen Haushaltsgeräten (86 Prozent) sowie bei Dienstleistungen, z.B. beim Kauf von Eintrittskarten für Sportveranstaltungen (40 Prozent), am größten. Was im stationären Handel undenkbar wäre – einen Kühlschrank kann man auch in Italien kaufen – war somit bislang online gang und gäbe.
So wird es künftig
Die neue Verordnung sieht nun vor, dass Online-Anbieter Käufer aus einem anderen EU-Land genauso behandeln müssen wie einheimische Kunden. Ihnen also Zugang zu gleichen Preisen oder Verkaufsbedingungen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
- Der Zielort der Bestellung (z.B. von Haushaltsgeräten, Elektronik, Kleidung) ist ein Mitgliedstaat, den der Gewerbetreibende in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferziel ausweist, oder Kunde und Verkäufer vereinbaren einen Ort zur Abholung in einem solchen EU-Land (Verkäufer müssten nicht in alle EU-Länder liefern, aber Käufer sollten die Möglichkeit haben, das Paket an einem mit dem Händler vereinbarten Ort abzuholen);
- Es handelt sich um elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls;
- Die erworbene Dienstleistung wird in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem Standort, an dem der Anbieter tätig ist, erbracht, wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks.
Weiterhin steht es den Online-Händlern frei über die Art des Zahlungsmittels zu entscheiden. Innerhalb einer Zahlungsart darf aber nicht mehr aufgrund der Nationalität diskriminiert werden. So können Verbraucher künftig nicht mehr nach dem Ausstellungsort einer Kreditkarte unterschiedlich behandelt werden.
Ausdrücklich ausgenommen von der Geoblocking-Verordnung sind urheberrechtlich geschützte Inhalte, wie es in der Pressemitteilung heißt: „Digitale urheberrechtlich geschützte Inhalte wie eBooks, Musik, Online-Spiele oder audiovisuelle und Transportdienstleistungen fallen vorerst nicht unter die neuen Regeln. Die Verhandlungsführer des Parlaments haben jedoch eine Überprüfungsklausel in das Gesetz aufgenommen, die die EU-Kommission verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren zu prüfen, ob das Verbot von Geoblocking auf solche Inhalte ausgeweitet werden sollte.“
So geht es weiter
Die Verordnung muss noch formell vom Europarat gebilligt werden und soll dann neun Monate nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.
Dieser Artikel erschien zuerst bei den Kollegen unseres Schwesterportals IT-Business.
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