Bayerisches Krebsregister Landesärztekammer fordert Nachbesserung des Krebsregisters

Autor Manfred Klein

Der Ausschuss für Gesundheit und Pflege im Bayerische Landtag hat den Gesetzentwurf der bayerischen Gesundheitsministerin Melanie Huml für ein Krebsregister für gut befunden. Die Bayerische Ländesärztekammer (BLÄK) hat jetzt einschneidende Nachbesserungen gefordert.

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Die Notwendigkeit eines Krebsregisters ist unbestritten. Beim Datenschutz soll der Bayerische Landtag jetzt aber nachbessern, fordern Kritiker
Die Notwendigkeit eines Krebsregisters ist unbestritten. Beim Datenschutz soll der Bayerische Landtag jetzt aber nachbessern, fordern Kritiker
(Bild: © ah_fotobox – Fotolia.com)

Der Ausschuss für Gesundheit und Pflege des Bayerischen Landtags hat am 29. November, mit der Mehrheit der CSU-Fraktion für den Entwurf des Bayerischen Krebsregistergesetzes (BayKRegG) gestimmt und lobt den Gesetzentwurf der Staatsregierung, der die Versorgung der Krebspatientinnen und -patienten in Bayern weiter verbessern soll.

Die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) hat jedoch bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens Einwände gegen den Gesetzentwurf wiederholt zum Ausdruck gebracht. Auch der Bayerische Datenschutzbeauftragte hatte erhebliche Kritik geäußert. Der von der CSU-Fraktion eingebrachte Änderungsantrag (28.11.2016, Drucksache 17/14466) konnte die Kritikpunkte der BLÄK nicht entkräften, „gehört er doch eher in die Kategorie minimalst-invasive Eingriffe“, sagt Dr. Max Kaplan, BLÄK-Präsident.

Kaplan führt weiter aus: „Der Umgang mit dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ein hohes Rechtsgut und gehört ins Gesetz und nicht in den Anhang.“

Der Datenschutz befinde sich zudem keinesfalls auf „höchstem Niveau“, wie es die CSU-Fraktion suggeriere, hätten doch die betroffenen Patientinnen und Patienten lediglich ein Widerspruchsrecht bezüglich der Speicherdauer ihrer Daten, nicht aber bezüglich der Datenspeicherung an sich.

Und auch mit der gesetzlich angeordneten Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht durch die vorgegebene Meldepflicht setze sich der Gesetzentwurf nach wie vor nicht auseinander.

Eine Evaluation der Meldewege zum 31. Dezember 2018 sei daher zu begrüßen, ebenso, dass bis dahin Meldepflichtverstöße nicht mit Bußgeld bedroht sind. Die Evaluation werde jedoch bei einem automatischen Inkrafttreten der Bußgeldandrohung für Ärztinnen und Ärzte zum 1. Januar 2019 bei Meldepflichtverstößen geradezu sinnlos.

Auch blieben die Forderungen nach Berücksichtigung von Sonderentwicklungen und Wahrung der Errungenschaften der regionalen Krebsregister durch regionale Beiräte ungehört.

„Ein Krebsregistergesetz ist sicherlich notwendig und sinnvoll, vorausgesetzt die datenschutzrechtlichen Vorgaben werden eingehalten und der Datenaustausch im Sinne der Patientenversorgung verbessert“, kritisiert Kaplan abschließend.

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