Patientendaten schützen KZBV fordert klare Regeln zur Datensparsamkeit
Klare Regeln zur Datensparsamkeit müssen auch im Gesundheitswesen ohne Abstriche gelten. Eine entsprechende Forderung an die Bundesregierung hat die Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) am 17. November in Berlin verabschiedet. Nur so lasse sich die Sicherheit persönlicher Patientendaten umfassend gewährleisten.
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Gleichwohl sei die Digitalisierung im Gesundheitswesen grundsätzlich positiv, wenn diese etwa zur Entlastungen von Bürokratie führe oder Patienten besser in Behandlungsprozesse eingebunden werden können.
„Die fortschreitende Digitalisierung bietet unbestreitbar große Chancen, die es zu nutzen gilt. Allerdings bestehen neben den großen Potenzialen bei Diagnostik und Therapie durchaus auch erhebliche Risiken für die informationelle Selbstbestimmung von Patienten und Versicherten. Als Beispiel sei die Nutzung von Gesundheits- und Fitness-Apps genannt. Der Schutz persönlicher Daten und die Hoheit über deren Weitergabe als Basis des Zahnarzt-Patientenverhältnisses müssen deshalb uneingeschränkt Vorrang haben vor diversen Digitalisierungsaktivitäten“, sagte Dr. Günther E. Buchholz, stellvertretender Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
Die strengen Datenschutzstandards in Deutschland seien ein hohes Gut, das vor kommerziellen Interessen geschützt und verteidigt werden müsse.
„Gerade weil die Möglichkeiten der Digitalisierung grenzenlos erscheinen, muss einer unkontrollierten Datensammelwut durch öffentliche und private Dienstleister mit gesetzlichen Regeln entgegengetreten werden. Andernfalls droht der Verlust der Datensouveränität an Kostenträger und Versicherungsunternehmen. Schließlich lassen sich solche Daten auch ohne weiteres für die Risikoselektion von Konzernen zu Zwecken der Gewinnmaximierung nutzen“, betonte Buchholz.
„Solche Auswüchse müssen unbedingt verhindert werden“, so Buchholz abschließend.
Vielmehr sollen Datenvermeidung und Datensparsamkeit als Grundsätze des Bundesdatenschutzgesetzes künftig unverändert Geltung haben, insbesondere für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung hochsensibler Patientendaten.
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