usedSoft gewinnt gegen Oracle EuGH: Download-Lizenzen dürfen weiterverkauft werden
Gebrauchte Download-Software darf weiterverkauft werden. Das hat der Europäische Gerichtshof im Streit zwischen dem Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft und Oracle entschieden. Und ist sogar noch einen entscheidenden Schritt weiter gegangen.
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Gebrauchte Software-Lizenzen, die ursprünglich als Download zur Verfügung gestellt wurden, dürfen dem Gerichtshof der Europäischen Union zufolge weiterveräußert werden. Die Richter urteilten, dass das ausschließliche Recht eines Software-Herstellers zur Verbreitung einer Programmkopie beziehungsweise Download-Software, die sich ein Käufer für die Nutzung auf seinen Computer installiert, nach dem ersten Verkauf „erschöpft“. Nach dem so genannten Erschöpfungsgrundsatz erlischt das Recht zur Weiterverbreitung einer Programmkopie nach dem Erstverkauf dieser.
Im Fall, der vor Europas Gericht ausgetragen wurde, standen sich Oracle und der Gebrauchtsoftware-Anbieter usedSoft gegenüber. Oracle hatte moniert, dass der Erschöpfungsgrundsatz nicht auf Download-Software anzuwenden sei, weil im Gegensatz zu DVDs oder CD-ROMs kein körperlicher Datenträger vorliege. Bezüglich Download-Lizenzen war die Rechtslage aus diesem Grund bisher umstritten.
Kunden von Oracle hatten Client-Server-Software-Verträge abgeschlossen, die ein unbefristetes, vertraglich fixiertes nicht abtretbares Nutzungsrecht an einer durch Download auf einen Server angelegten Programmkopie vorsehen. Auf diese Server-Version können bis zu 25 Nutzern Zugriff erhalten, um wiederum eine Kopie in den Arbeitsspeicher ihrer Arbeitsplatzrechner zu laden. Gleichzeitig sind Update- und Patch-Services – ebenfalls zum Herunterladen – vorgesehen.
UsedSoft-Kunden als Käufer gebrauchter Lizenzen wiederum laden nach dem Erwerb ihrer gebrauchten Software unmittelbar von Oracles Website eine Programmkopie herunter oder vervielfältigen die Software auf die Arbeitsplatzrechner weiterer Nutzer.
Die nunmehr erfolgte EuGH-Entscheidung dürfte weitreichende Folgen für den Handel mit Gebrauchtsoftware haben, der damit auf einem rechtssichereren Fundament steht. Die Richter sagen nämlich, dass der Erschöpfungsgrundsatz auch dann gilt, wenn ein Urheber Programmkopien durch Herunterladen von seiner Internetseite vermarktet. Durch das erstmalige Inverkehrbringen auch solch einer „nichtkörperlichen“ Kopie, erschöpfe sich das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers: selbst wenn – wie in diesem Fall geschehen – Lizenzverträge eine Weiterveräußerung untersagen.
Kopieren erlaubt
Und der Gerichtshof ist sogar noch einen Schritt weiter gegangen: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung,“ teilt er mit. Folglich, so das Urteil, „kann der neue Erwerber der Nutzungslizenz, wie zum Beispiel der usedSoft-Kunde, als rechtmäßiger Erwerber der betreffenden verbesserten und aktualisierten Programmkopie diese von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterladen.“ Zwar erschöpfe im Gegensatz zum Verbreitungsrecht das so genannte Vervielfältigungsrecht nicht nach dem Erstverkauf – Raubkopien sind und bleiben verboten. Aber jede Vervielfältigung beziehungsweise Kopie, die für eine bestimmungsmäßige Benutzung eines Computerprogramms notwendig ist, sei erlaubt.
Voraussetzung für einen rechtskonformen Weiterverkauf ist laut Richter aber, dass Lizenzen nicht vom Ersterwerber aufgespaltet und teilweise abgestoßen werden. Außerdem müsse der erste Käufer zum Zeitpunkt der Verkaufs seine eigene Programmkopie unbrauchbar gemacht haben.□
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