eGovernment 2015 Das ändert sich im neuen Jahr!
Mit Beginn des neuen Jahres sind eine ganze Reihe von gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten, die eGovernment und eCommerce nachhaltig beeinflussen werden. Sie sind für Verbraucher, Unternehmen oder auch die Verwaltung von Bedeutung. Der Branchenverband Bitkom hat wichtige Änderungen und Neuerungen zusammengestellt.
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So können seit dem 1. Januar Fahrzeuge über ein Internetportal bei der zuständigen Zulassungsbehörde abgemeldet werden. Der dafür notwendige Sicherheitscode befindet sich bei Autos, die ab Januar neu oder wieder zugelassen werden, unter den Siegelplaketten der Nummernschilder sowie im Fahrzeugschein. Für die Identifikation benötigen Fahrzeughalter einen neuen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID-Funktion).
Durchschnittlich werden jährlich rund 9 Millionen Fahrzeuge abgemeldet. Der neue Service ist Teil einer langfristig angelegten eGovernment-Strategie. Die Öffentliche Verwaltung soll künftig für die Bürgerinnen und Bürger auch elektronisch erreichbar sein. Ab dem Jahr 2020 sollen Behördengänge weitgehend entbehrlich werden, soweit die Bürger dieses wünschen und ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich ist.
Elektronische Gesundheitskarte wird Pflicht
Ebenfalls seit dem 1. Januar müssen gesetzlich versicherte Bundesbürger beim Arzt- oder Zahnarztbesuch ihre elektronische Gesundheitskarte vorlegen. Die alten Gesundheitskarten verlieren unabhängig vom aufgedruckten Ablaufdatum ihre Gültigkeit. Fehlt dem Patienten die elektronische Gesundheitskarte, kann der Arzt eine Privatvergütung verlangen. Der Patient hat aber die Möglichkeit, die Gesundheitskarte oder eine Ersatzbescheinigung seiner Krankenkasse auf Papier innerhalb von zehn Tagen nachzureichen.
Erleichterungen bei der elektronischen Buchführung
Neue Regeln gibt es auch für die elektronische Buchführung. Das Bundesfinanzministerium hat seine Auslegung der gesetzlichen Vorschriften zur elektronischen Buchführung und zur elektronischen Betriebsprüfung überarbeitet. Die aktualisierten Vorgaben gelten für Wirtschaftsjahre, die am 1. Januar 2015 oder später beginnen. Sie sind zwar für die Steuerpflichtigen nicht rechtsverbindlich, können aber für die Unternehmenspraxis hilfreich sein.
So müssen zum Beispiel eMails nicht mehr für steuerliche Zwecke aufbewahrt werden, wenn sie lediglich als Transportmittel für aufbewahrungspflichtige Unterlagen dienen. Weiterhin lässt es die Finanzverwaltung zu, dass Papierbelege nach einem ordnungsgemäßen Scan-Vorgang vernichtet werden.
Reduzierter Mehrwertsteuersatz für bestimmte Hörbücher
Zum 1. Januar 2015 sinkt auch die Mehrwertsteuer für Hörbücher auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent. Allerdings ist die Regelung aus Sicht des Bitkom mehr als halbherzig. Anlass der Kritik: Die Ermäßigung gilt nur für Tonaufzeichnungen von Buchlesungen, bei denen der Text eins zu eins vorgelesen wird, nicht dagegen für Hörspiele. Diese sind durch die Aufzeichnung „dramaturgischer Effekte“ wie Geräusche, Musik sowie durch verteilte Sprechrollen gekennzeichnet.
Zudem gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz nur, wenn das Hörbuch auf einem Datenträger geliefert wird. Wird das Hörbuch dagegen aus dem Internet heruntergeladen, fallen die vollen 19 Prozent Mehrwertsteuer an. Dem höheren Regelsatz unterliegen auch alle anderen Publikationen auf elektronischen Medien wie eBooks oder ePaper.
Der Bitkom setzt sich seit langem dafür ein, dass für eBooks der gleiche, geringere Steuersatz wie bei gedruckten Büchern eingeführt wird.
Bestimmungsland- statt Herkunftslandprinzip für Musik, Videos und Texte
Eine weitere wichtige Änderung zum 1. Januar betrifft die Mehrwertsteuer für elektronische Dienstleistungen sowie für Rundfunk- und Fernsehdienste, die Privatverbraucher innerhalb der EU grenzüberschreitend in Anspruch nehmen. Die Neuregelung umfasst zum Beispiel den Kauf von digitaler Musik, Filmen, eBooks oder anderen Publikationen. Das bisher geltende Herkunftslandprinzip wird vom Bestimmungslandprinzip abgelöst.
Für die Höhe der Mehrwertsteuer ist nicht mehr entscheidend, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, sondern in welchem Land die Leistung in Anspruch genommen wird. Die neuen Vorschriften sollen für gleiche Wettbewerbsbedingungen und mehr Steuergerechtigkeit innerhalb der EU sorgen. Um den Aufwand für die Unternehmen möglichst gering zu halten, soll eine sogenannte „kleine einzige Anlaufstelle“ (Mini-One-Stop-Shop) in jedem EU-Mitgliedstaat eingerichtet werden.
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