Alles was Recht ist: Klagen per eMail mit oder ohne QES? Bundesfinanzhof: Jedes Land entscheidet selbst, ob eSignatur notwendig ist
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer gestern veröffentlichten Entscheidung (VII R 30/10) entschieden, dass in Hamburg die wirksame Erhebung einer Klage per eMail beim Finanzgericht die „Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur erfordert“. Doch das kann von Bundesland zu Bundesland variieren ...
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Denn der BFH-Beschluss sagt, dass die eMail-Klage die „Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur erfordert, wenn das betreffende Bundesland diese Signatur in einer Verordnung vorgeschrieben hat“.
Hintergrund: Seit 2005 sieht die Finanzgerichtsordnung vor, dass Klagen bei Finanzgerichten (FG) elektronisch eingereicht werden können. Es bleibt den Bundesländern überlassen, Art und Weise der elektronischen Einreichung von Dokumenten durch eigene Rechtsverordnungen zu regeln.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger seine Klage kurz vor Ablauf der Klagefrist mit einfacher eMail beim FG Hamburg eingereicht. Die einschlägige hamburgische Rechtsverordnung sieht die Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur vor, „sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist“.
Das FG urteilte, es sei zwar keine elektronische Einreichung von Klagen vorgeschrieben. Die Formulierung in der Verordnung sei aber verunglückt und erkennbar dahin zu verstehen, dass sie die wahlweise zulässige elektronische Klageerhebung betreffe. Deshalb behandelte das FG die Klage als unzulässig.
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