Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes Bundesdatenschutzbeauftragte will eigene Impulse setzen
Ebenfalls am 1. Januar trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in Kraft. Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) wurde durch die Änderung zu einer eigenständigen obersten Bundesbehörde aufgewertet.
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Künftig unterliegt die Bundesbeauftragte damit ausschließlich einer parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle und nicht mehr dem Bundesinnenministerium (BMI). Mit diesem Schritt soll die Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht im Bund weiter gestärkt und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs umgesetzt werden. Mit der Veränderung ist zudem ein erheblicher Stellenzuwachs bei der Bundesbeauftragten verbunden.
Hierzu erklärt Bundesminister Thomas de Maizière: „Durch die Stärkung der Unabhängigkeit und den Stellenzuwachs wird die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in die Lage versetzt sein, ihre wichtige Kontrollfunktion intensiver wahrnehmen zu können. Auch wird sie gestärkt, um die sich aus der EU-Datenschutzgrundverordnung ergebenden künftigen Anforderungen an die Datenschutzaufsicht besser gerecht zu werden.“
Das BfDI hat inzwischen einige Arbeitsschwerpunkte für das Jahr 2016 angekündigt. Dazu zählt die nationale Umsetzung des europäischen Datenschutzrechtes. Die Anpassung in Bund und Ländern an die künftige Datenschutz-Grundverordnung der EU soll zügig vonstattengehen, was insbesondere in Fragen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs als ambitioniertes Ziel erscheint.
Die Binnengestaltung der Grundverordnung, beispielsweise der klare Auftrag an die nationalen Gesetzgeber, ein modernes Beschäftigtendatenschutzrecht zu schaffen, sei „eine auch für Deutschland seit langem überfällige Aufgabe“, heißt es beim BfDI. Darüber hinaus sollen die mit der Safe Harbor-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einhergehenden Schutzpflichten beim Datentransfer in Drittstaaten auftragsgemäß stringent kontrolliert werden.
Bund und Länder seien nun gefordert, die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die künftig geltende Datenschutz-Grundverordnung zügig aufzunehmen, heißt es dazu beim BfDI.
Aber auch die Anpassung nationaler Datenschutzvorschriften in Bund und Land müsse zügig erfolgen. Auf die nationalen Gesetzgeber komme nun die wichtige Aufgabe zu, die zahlreichen Öffnungsklauseln in der DSGVO für die Mitgliedstaaten im Sinne des Datenschutzes auszufüllen und sich bei der Konkretisierung der europäischen Regeln an einem möglichst hohen Datenschutzniveau zu orientieren.
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