eGovernment-Gesetz nimmt Konturen an Alte Vorgaben stehen auf dem Prüfstand
Die Verabschiedung eines nationalen eGovernment-Gesetzes ist Bestandteil des Koalitionsvertrages der Bundesregierung. Ziel des geplanten Gesetzes ist die Umsetzung der nationalen eGovernment-Strategie. Bundesinnenminister Friedrich hat nun einen ersten Referentenentwurf veröffentlicht. eGovernment Computing stellt die wesentlichen Inhalte vor.
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Neben der Unterstützung der nationalen eGovernment-Strategie ist eines der Hauptziele des geplanten Gesetzes, die rechtlichen Rahmenbedingungen an die Nutzung von IT-Systemen und die spezifischen Anforderungen von eGovernment-Anwendungen anzupassen, ohne rechtstaatliche Prinzipien zu opfern.
Im Entwurf des eGovernment-Gesetzes heißt es dazu: „Rechtliche Rahmenbedingungen beeinflussen die Nutzbarkeit von eGovernment-Angeboten. Derzeit kommt es insbesondere in den zahlreichen Verfahren, in denen Schriftformerfordernisse bestehen, Nachweise in Papierform eingereicht werden müssen oder die behördlichen Akten noch in Papierform geführt werden, zu Medienbrüchen.“
Diese Medienbrüche seien für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Beschäftigte der Verwaltung aufwendig und teuer.
Und: „Die Angebote sind nicht so nutzerorientiert, wie sie sein könnten. Auch eine Neustrukturierung der Prozesse unterbleibt häufig. Statt die spezifischen Vorteile einer elektronischen Abwicklung auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital reproduziert.“
Ziel des Gesetzes sei es daher, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz solle so über die föderalen Ebenen hinweg Wirkung entfalten und es Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste anzubieten.
Um dieses Ziel zu erreichen, sieht der vorgeschlagene Gesetzestext neben einer Anpassung der Schriftformerfordernis, weitere Modernisierungen geltenden Rechts vor.
Die Anpassungen im Überblick
Folgende Neuregelungen sieht der Referentenentwurf des eGovernment-Gesetzes dazu vor:
- die Verpflichtung der Verwaltung zur Eröffnung eines elektronischen Zugangs und zusätzlich eines De-Mail-Zugangs,
- Erleichterungen bei der Erbringung von elektronischen Nachweisen und der elektronischen Bezahlung in Verwaltungsverfahren,
- die Erfüllung von Publikationspflichten durch elektronische Amts- und Verkündungsblätter,
- Verwaltungen müssen die Grundsätze der elektronischen Aktenführung und des ersetzenden Scannens beachten,
- die Verpflichtung der Verwaltung zur Dokumentation und Analyse von Prozessen,
- Regelung zur Bereitstellung von maschinenlesbaren Datenbeständen durch die Verwaltung (Open Data),
- Vorschriften zur Evaluierung und Weiterentwicklung.
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